A.  Sicherbeitspolizei.  §  52.  229

Anwaltszwang;  es  genügt  privatschriftliche  Beschwerdeschrift.1)
Ist  die  Anmeldung  in  Ordnung,  so  hat  das  Amtsgericht  dieselbe
dem  Landrat,  in  Städten  der  Ortspolizeibehörde2)  vorzulegen,
die  gegen  die  Eintragung  binnen  6  Wochen  Einspruch  erheben
können,  wenn  der  Verein  nach  dem  öffentlichen  Vereinsrecht
unerlaubt  ist  oder  verboten  werden  kann  oder  wenn  der  Verein
einen  politischen,  sozialpolitischen  oder  religiösen  Zweck  verfolgt.3)

Zur  Anwendbarkeit  des  §  61  Abs.  2  BGB.  genügt  die  Verfolgung
  eines  einzelnen  politischen  Zweckes.4)

Unterrichts=  und  Erziehungszwecke  fallen  an  sich  nicht  unter
den  Begriff  der  sozialpolitischen  oder  religiösen  Zwecke,
deren  Verfolgung  durch  einen  Verein  die  Verwaltungsbehörde
berechtigt,  Einspruch  gegen  seine  Eintragung  in  das  Vereinsregister
  zu  erheben.  Nicht  alle  gemeinnützigen  sozialen  Bestrebungen,
  welche  die  gleiche  Richtung  haben  wie  die  Bestrebungen
des  Staates,  diese  unterstützen  oder  ergänzen,  sind  darum  sozialpolitischer
  Natur.  Unterzieht  sich  der  Staat  einer  sozialen  Aufgabe,
  so  kennzeichnet  sich  zwar  seine  auf  diesem  Gebiete  entwickelte
Tätigkeit  als  eine  sozialpolitische,  aber  nicht  alles,  was  von
anderer  Seite  ohne  unmittelbare  Beziehung  auf  den  Staat  zu
demselben  Zweck  geschieht,  nimmt  deshalb  einen  sozialpolitischen
Charakter  an.  Sonst  würden  fast  alle  gemeinnützigen  Unternehmungen
  mit  Rücksicht  auf  die  sozialen  Aufgaben,  die  sich  der
heutige  Staat  und  die  ihm  untergeordneten  öffentlich-rechtlichen
Korporationen  stellen,  ebenso  beurteilt  werden  müssen  und  das
hat  zweifellos  nicht  in  der  Absicht  des  Gesetzgebers  gelegen.
Venn  auch  anzunehmen  sein  mag,  daß  der  sozialpolitische  Zweck
im  Sinne  des  8  61  Abs.  2  BGB.  nicht  bloß  eine  Unterart  des
politischen  Zweckes  sein,  sondern  alle  auf  Anderung  der  sozialen
Zustände  gerichteten  Bestrebungen,  bei  denen  eine  Gesellschaftslasse
  im  Gegensatze  zu  einer  anderen  steht,  begreifen  soll,  so
fehlt  es  doch  an  einem  derartigen  Gegensatz  zwischen  verschiedenen
Gesellschaftsklassen  bei  Bestrebungen,  die  auf  Erziehung  der
männlichen  Jugend  gerichtet  sind.  Im  dritten  Entwurfe  des

1)  Johow  17  273.  1903,  Entsch.  42  119,  v.  Kptz  Rsypr.
„)  Art.  3  der  Vd.  vom  16.  No=  2.  Erg.Bd.  568  und  vgl  Erk.  d.  OVG.

vember  1899,  GS.  S.  562.  vom  1.  März  1901,  Entsch.  39  440,
9  8  61  BG.  v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.Bd.  568.

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  16.  Januar