230  Spezieller  Teil.

Bürgerlichen  Gesetzbuches  war  außer  dem  politischen,  sozialpolitischen
  und  religiösen  Zwecke  allerdings  der  Erziehungs=  und
Unterrichtszweck  genannt;  den  letzteren  beschloß  jedoch  die
Kommission  des  Reichstags  zu  streichen.1)  Aus  der  Streichung
darf  nun  zwar  nicht  geschlossen  werden,  daß  Vereine  mit
Erziehungs=  und  Unterrichtszwecken  auch  dann  nicht  dem  Einspruch
unterliegen,  wenn  sie  daneben  einen  politischen,  sozialpolitischen
oder  religiösen  Zweck  verfolgen;  denn  den  Vereinen  mit
Erziehungs=  und  Unterrichtszwecken  hat  nicht  ein  Vorrecht  in
Bezug  auf  die  Verfolgung  anderer  unter  #  61  Abs.  2  BG.
fallender  Zwecke  verliehen  werden  sollen.  Andererseits  kann
natürlich  nicht  schon  deshalb,  weil  sich  die  Erziehung  auch  auf
die  religiöse  Erziehung  erstreckt,  oder  weil  der  Unterricht  den
Religionsunterricht  mit  umfaßt,  der  Verein  für  einen  solchen
erachtet  werden,  der  religiöse  Zwecke  im  Sinne  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  verfolgt.  Dies  würde  dahin  führen,  daß  Vereine,
die  Erziehungs=  oder  Unterrichtszwecke  verfolgen,  entgegen  dem
Willen  des  Gesetzgebers  regelmäßig  dem  Einspruch  unterworfen
wären.  Da  zur  Erziehung  vornehmlich  auch  die  religiöse  Erziehung
gehört  und  der  Religionsunterricht  einen  wichtigen  Teil  des
gesamten  Jugendunterrichts  bildet,  erscheint  es  ausgeschlossen,
daß  dadurch  ein  Einspruchsrecht  begründet  werden  könnte,  das
im  allgemeinen  nicht  für  Vereine  gilt,  welche  Erziehungs-  oder
Unterrichtszwecke  verfolgen.  Ebensowenig  läßt  sich  annehmen,
daß  ein  Verein,  wenn  er  die  religiöse  Erziehung  oder  den
Religionsunterricht  ausschlösse,  hinsichtlich  des  Einspruchsrechts
günstiger  gestellt  sein  sollte.  Mit  der  Jugenderziehung  können
sich  freilich  über  die  Grenzen  der  bloßen  religiösen  Erziehung
hinaus  religiöse  Zwecke  verbinden.)

Vereine,  die  aus  Mitgliedern  von  Orden  oder  ordensähnlichen
  Kongregationen  der  katholischen  Kirche  bestehen  und
sich  dem  Unterricht  und  der  Erziehung  der  männlichen
Jugend  widmen,  sind  nach  dem  öffentlichen  Vereinsrecht  in
Preußen  unerlaubt,  gegen  ihre  Eintragung  in  das  Vereins-1)

  Vgl.  Sten  B.  über  die  Verh.  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  Juni
des  Reichstags  1895/97  4.  Session  1902,  Entsch.  41  399,  v.  Kptz  Rspr.
Aktenstück  Nr.  440  S.  1939  und  1945.  2.  Erg.  Bd.  568.