A.  Sicherheitspolizei.  §  52.  231

register  ist  daher  Einspruch  zulässig.)  In  dem  Einspruche
gegen  die  Eintragung  in  das  Vereinsregister  braucht  der
Grund  für  seine  Erhebung  nicht  angegeben  zu  werden.)
Bevor  der  Einspruch  erhoben  wird,  soll  die  Sache  zunächst  dem
Regierungspräsidenten  zur  Entscheidung  vorgelegt  werden.)
lber  zweifelhafte  Fälle  und  kirchliche  Vereine  hat  der  Regierungspräsident
  zunächst  noch  dem  Minister  zu  berichten.")  Der
Einspruch  kann  vom  Verein  im  Verwaltungsstreitverfahren  angefochten
  werden.5)  Die  Klage  ist  an  keine  Frist  gebunden.“)
über  die  Rechtmäßigkeit  des  Einspruchs  entscheidet  der  Bezirksausschuß,')
  gegen  dessen  Entscheidung  die  Berufung  an  das
OVG.  stattfindet.s)  Da  der  Verein  zur  Zeit  noch  keine  aktive
Parteifähigkeit  besitzt,  so  gelten  als  Kläger  die  einzelnen  Mitglieder
  des  Vorstandes,  welche  die  Klage  unterschrieben  haben.?)
Die  Anfechtungsklage  kann  von  jedem  einzelnen  Vorstandsmitgliede
  erhoben  werden.10)  Bei  der  Prüfung,  ob  ein  zur
Eintragung  in  das  Vereinsregister  angemeldeter  Verein  einen
politischen,  sozialpolitischen  oder  religiösen  Zweck  verfolgt,
lommt  es  nicht  bloß  auf  den  Inhalt  der  Satzung,  sondern  auch
auf  das  tatsächliche  Verhalten  des  Vereins  an.11)  Der  Verwaltungsrichter
  hat  nur  über  die  Rechtmäßigkeit,  nicht  über
die  Zweckmäßigkeit  eines  Einspruchs  der  Behörde  gegen  die
Eintragung  eines  Vereins  in  das  Vereinsregister  zu  entscheiden.
  Nur  über  das  Vorhandensein  der  gesetzlichen  Voraussetzungen
  zur  Erhebung  des  Einspruchs  hat  der  Verwaltungsrichter
  zu  entscheiden,  nicht  auch  darüber,  ob  die  Erhebung  des
Einspruchs  im  öffentlichen  Interesse  zweckmäßig  sei  oder  gewesen
  sei.  Auf  Grund  des  §  62  Abs.  2  des  BGB.  kann  der

1)  Erk.  OVBG.  vom  Juni  rr  Art.  3  Vd.  vom  16.  November
19002.  **  41  397,  v.  an  Rspr.
2.  Erg.  Bd.  8  g  83  8

)  Erk.  ###W#0.  vom  3.  Juni  r  Erk.  O#G.  vom  1.  März
1002,  28  41  398,  v.  Kptz  Rspr.  1901,  *5b5DPm*PVPr  22  410,  v.  r  *8*
2.  Erg  vd.  568  1.  Erg  Bd.  502.

v  -m  29.  Dezember  1899,
MstBl.  1  D
5  W  vom  9.  Februar  1904,
Mstl.  S.  33

50  §  62  —

)Erk.  d.O.  vom  30.  Oktober
19P03,  hauschl  ¾⅞  438,  v.  Kotz  Rspr.
9  Erg.  BHd.  533

18  Entsch.  des  OVG.  39  441  und
ogl.  §  21  BGB.  und  §  50  ZO.

11)  Erk.  d.  OVG.  vom  30.  Oktober
1903,  Entsch.  44  438,  v.  Kotz  Rspr.
3.  Erg.Bd.  533  und  vol.  Erk.  d.  OVG.
vom  30.  September  1904,  Pr  VBl.
26  735,  v.  Kptz  Rspr.  3.  Erg.  Bd.  536.