232  Spezieller  Teil.

Einspruch  nur  wegen  Mangels  der  gesetzlichen  Voraussetzungen
angefochten  werden.1)  Nach  endgültiger  Erledigung  des  Einspruchs
  oder,  falls  ein  solcher  nicht  erhoben  ist,  nach  Ablauf  von
6  Wochen  erfolgt  die  Eintragung  des  Vereins  in  das
Vereinsregister.?)  Mit  der  Eintragung  erhält  der  Name
des  Vereins  den  Zusatz  „eingetragener  Verein“.3)  Die  erfolgte
Eintragung  ist  vom  Amtsgericht  durch  das  für  seine  Bekanntmachungen
  bestimmte  Blatt  zu  veröffentlichen.")  Die  Urschrift
der  Satzungen  ist  mit  der  Bescheinigung  der  Eintragung  zu
versehen  und  zurückzugeben.  Eine  Abschrift  mit  den  übrigen
Schriftstücken  bewahrt  das  Amtsgericht  auf.5)  Jeder  rechtsfähige
  Verein  muß  Satzungens)  und  einen  Vorstand  haben,’)
neben  welchem  die  Mitglieder-Versammlungs)  als  oberstes
Willensorgan  des  Vereins  fungiert.  Jede  Anderung  des  Vorstandes
  und  der  Satzungen  hat  der  Vorstand  unter  Beifügung
der  bezüglichen  Urkunde  zur  Eintragung  anzumelden.?)  Das
Verfahren  bei  Anderung  der  Satzung  ist  dasselbe,  wie  bei
Eintragung  des  Vereins.  10)  Der  Vorstand  hat  dem  Amtsgericht
auf  dessen  Verlangen  jederzeit  ein  Verzeichnis  der  Vereinsmitglieder
  einzureichen.  11)  Die  Vorstandsmitglieder  können
zur  Erfüllung  vorstehender  Pflichten  vom  Amtsgericht  durch
Ordnungsstrafen  angehalten  werden.12)  Das  Vereinsregister
hat  nur  beurkundende,  aber  keine  rechtsbegründende  Bedeutung
und  bezweckt  die  Klar=  und  Offenlegung  der  rechtlichen  und
tatsächlichen  Verhältnisse  der  eingetragenen  Vereine.  Für  die
Führung  desselben  sind  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
vom  12.  Nov.  189813)  und  der  Mst  Erl.  vom  6.  November  189914)
maßgebend.  Die  Einsicht  des  Registers  sowie  der  vom  Verein
beim  Amtsgericht  eingereichten  Schriftstücke  ist  jedem  ohne
Nachweis  eines  Interesses  gestattet.10)  Von  den  Eintragungen
können  Abschriften  gefordert  werden,  welche  auf  Verlangen  zu

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  1.  März  1901,  7)  §  26  BGB.

Entsch.  39  440,  v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.=  8)  32  und  36  BGB.
Bd.  568  und  Pr  VBl.  22  410,  val.  Erk.  ")  §§  67  und  71  BGB.
d.  OVG.  vom  3.  Juni  1902,  Entsch.  10)  5  71  BGB.
41  398,  v.  Kytz  Rspr.  2.  Erg.Bd.  568.  11)  §5  72  BGB.
2)  63  BGB.  12)  §  78  BGB.
2)  §  65  BGB.  13)  Zentr  Bl.  S.  438.
4)  66  BGB.  16)  JM  l.  S.  299.
5)  §  66  Abs.  2  BGB.  15)  979  BGB.  u.  Art.  14  MstErl.

6)  Statut,  88  57  und  58  BGB.  vom  6.  November  1899.