A.  Sicherheitspolizei.  §  52.  233

beglaubigen  sind.)  Ein  Verein  endet  durch  Auflösung  oder
durch  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit.2)  Die  erstere  vernichtet
die  Existenz  des  Vereins,  letztere  nimmt  ihm  nur  die  Stellung
eines  selbständigen  Rechtssubjekts,  sodaß  er  unter  Umständen
als  ein  nicht  rechtsfähiger  fortbestehen  kann.  Die  Auflösung
erfolgt:  a)  durch  Beschluß  der  Mitglieder-Versammlung:s)
b)  mit  Ablauf  des  für  die  Dauer  durch  die  Satzungen  bestimmten
  Zeitraumes;4)  c)  mit  Erreichung  des  dem  Verein  gesetzten
  Zwecks;  d)  durch  die  zuständige  Verwaltungsbehörde  auf
Grund  des  öffentlichen  Vereinsrechts.  Eine  staatliche  Genehmigung
  zur  Auflösung  eines  rechtsfähigen  Vereins  ist
nirgends  vorgeschrieben.  Bei  denjenigen  Kassen,  welche  die
Rechtsfähigkeit  als  Vereine  erlangen,  ist  die  Genehmigung  des
zuständigen  Ministers  zur  Auflösung  erforderlich.5),  Der  Verlust
der  Rechtsfähigkeit  tritt  ein:  a)  wenn  bei  eingetragenen
Vereinen  die  Mitgliederzahl  unter  drei  herabsinkt;s)  b)  mit  der
Eröffnung  des  Konkursverfahrens;)  c)  in  dem  nach  §  44  BGB.
geordneten  Verfahren  aus  folgenden  Gründen:

1.  wegen  Gefährdung  des  Gemeinwohls  durch  einen  gesetzwidrigen
  Beschluß  der  Mitgliederversammlung  oder  durch
gesetzwidriges  Verhalten  des  Vorstandes;

2.  wegen  Verfolgung  eines  wirtschaftlichen  Zwecks,  während
nach  der  Satzung  der  Verein  einen  solchen  Zweck  nicht  hat;

3.  wegen  Verfolgung  eines  politischen,  sozialpolitischen  oder
religiösen  Zwecks,  während  der  Verein  nach  seiner  Satzung
einen  solchen  Zweck  nicht  hat;

4.  wenn  ein  Verein,  dessen  Rechtsfähigkeit  auf  Verleihung
beruht,  einen  anderen  als  den  in  der  Satzung  bestimmten
Zweck  verfolgt.)

In  diesen  Fällen  entscheidet  über  die  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit
  der  Bezirksausschuß  im  Verwaltungsstreitverfahren.“)
Für  die  Erhebung  der  Klage  ist  der  Landrat,  in  Stadtkreisen
die  Ortspolizeibehörde  zuständig.  Vor  der  Erhebung  ist  die

1)  §  79  Abs.  2  BGB.  e)  §  73  BG.
1#ml’l  515
5  24  Eb.  2  BGB.  )  Art.  2  Vd.  vom  16.  August

MstErl.  vom  25.  November  1899,  GS.  S.  562.
1899,  Msit  Bl.  S.  230.