234  Spezieller  Teil.

Zustimmung  des  Regierungspräsidenten  einzuholen.1)  Beruht
die  Rechtsfähigkeit  auf  Verleihung  durch  den  Bundesrat,  so
erfolgt  die  Entziehung  durch  Beschluß  des  Bundesrats.2)  Bei
Beendigung  des  Vereins  entscheidet  über  den  Verbleib  des
Vermögens  die  Satzung.  Enthält  diese  keine  derartigen  Anordnungen,
  so  hat  bei  nicht  wirtschaftlichen  Vereinen  die  Mitgliederversammlung
  auch  ohne  eine  solche  Bestimmung  die
Befugnis,  das  Vereinsvermögen  einer  öffentlichen  Stiftung
oder  Anstalt  zuzuweisen.3)  Die  Liquidation  erfolgt  durch
den  Vorstand.“)  Sie  bezweckt  die  Beendigung  der  laufenden
Geschäfte,  die  Einziehung  der  Forderungen,  die  Befriedigung
der  Gläubiger  und  die  Ausantwortung  des  überschusses  an  die
Anfallsberechtigten.  Von  der  Liquidation  handeln  die  §&amp;F  48
und  49  BG.

Auf  nichtrechtsfähige  Vereine  finden  die  Vorschriften
über  die  „Gesellschaft“  Anwendung.ö)  Auf  nicht  anerkannte,
ausländische  Vereine  finden  die  Vorschriften  über  die  nichtrechtsfähigen
  Vereine  Anwendung.öô)  Der  Besitz  der  privatrechtlichen
  Rechtsfähigkeit  ist  für  die  Stellung  der  Vereine  im
öffentlichen  Recht  ohne  Bedeutung.

Wenn  nach  Artikel  163  des  Einführungsgesetzes  zum  BGB.
die  Bestimmungen  des  BGB.  im  allgemeinen  auf  die  vor
dem  Inkrafttreten  desselben  begründeten  juristischen  Personen
Anwendung  finden,  so  ist  diese  Regel  in  Art.  82  aaO.  insoweit
  durchbrochen,  als  für  Personenvereine,  welche  die
Rechtsfähigkeit  durch  staatliche  Verleihung  erlangt  haben,
in  Ansehung  der  Verfassung  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
unberührt  geblieben  sind.  In  Preußen  ist  aber  die  Anwendbarkeit
  dieser  landesgesetzlichen  Vorschriften  auf  die  vor  dem
Inkrafttreten  des  BGB.  mit  Rechtsfähigkeit  ausgestatteten
Personenvereine  dadurch  beschränkt  worden,  daß  durch  Art.  89
Nr.  Ie  Abs.  6  des  AG.  zum  BGB.  der  die  in  Betracht
kommenden  gesetzlichen  Bestimmungen  enthaltende  Tit.  6  Teil  II
ALR.,  soweit  er  sich  auf  die  Verfassung  rechtsfähiger  Bereine

1)  MstErl.  vom  29.  Dezember  1899,  4)  §  48  BGB.

WstBi  1900  S.  9.  5  8&amp;  54  u  r§  705  bis  740  BGB.
2)  §  44  BGB.  6)  Art.  10  Pinsce  z.  BGB.  und
2)  §  45  BGB.  §  54  Abs.  2  BGB.