A.  Sicherheitspolizei.  §  53.  235

bezieht,  für  Vereine,  die  nach  dem  Inkrafttreten  des  BGB.
Rechtsfähigkeit  erlangen,  aufgehoben  worden  ist.  Soweit  finden
auf  alle  Vereine  —  sowohl  wirtschaftlicher  wie  idealer
Tendenz  —  die  nach  dem  1.  Januar  1900  rechtsfähig  werden,
ausschließlich  die  Normen  des  BGB.  Anwendung,  während
die  vor  diesem  Termine  durch  staatliche  Verleihung  mit  Rechtsfähigkeit
  ausgestatteten  Vereine  in  Ansehung  ihrer  Verfassung
ausschließlich  dem  früheren  Rechte  unterstehen.  Daß  die  Vorschriften,
  welche  sich  auf  die  Erteilung  der  zu  Satzungsänderungen
erforderlichen  staatlichen  Genehmigung  beziehen,  die  Verfassung
des  Bereins  betreffen,  ist  nicht  zweifelhaft.  Die  Bestimmung
des  Art.  1  der  Verordnung  zur  Ausführung  des  BGB.  vom
16.  November  18991)  hat  deshalb  keine  Geltung  für  die  vor
dem  1.  Januar  1900  mit  Rechtsfähigkeit  versehenen  Personenvereine;
  und  zwar  ist  ihre  Anwendung  nicht  nur  bei  den  idealen
Vereinen  dieser  Kategorie  ausgeschlossen,  weil  sich  auf  diese
die  Bestimmung  schon  ihrem  Wortlaute  nach  nicht  bezieht,
sondern  auch  bei  denjenigen  mit  wirtschaftlicher  Tendenz,  weil
die  Bereine  gemäß  Art.  82  des  EG.  in  Betreff  der  Verfassung
dem  Rechte  des  BGB.  und  der  zu  diesem  ergangenen  AusfVd.
nicht  unterstehen.  Mit  dem  im  Gesetz  nicht  ausdrücklich  geregelten
  Verzicht  eines  Vereins  auf  die  Rechtsfähigkeit  beschäftigt
  sich  der  Aufsatz  des  Kammergerichtsrats  Dr.  Delius  im
Pr  BBl.  25  287.  In  Beziehung  auf  die  rechtsfähigen  Vereine
des  älteren  Rechts  ist  an  dem  bisherigen  Rechtszustande,  nach
welchem  die  den  Zweck,  den  Sitz  oder  die  äußere  Vertretung
betreffenden  Satzungsänderungen  der  landesherrlichen  Genehmigung,
  alle  anderen  Satzungsänderungen  derjenigen  des
Oberpräsidenten  unterliegen,  nichts  geändert.5)

*l53.
Versammlungen.

1.  Der  von  der  Verfassung  verbürgten  staatsbürgerlichen
Assoziationsfreiheit  stehen  beide  Rechtsformen,  sowohl  die  der
Versammlung  als  auch  diejenige  des  Vereins,  zu  freier  Verfügung.“)


1)  GES.  S.  562.  3)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Januar

2)  Erl.  d.  M.  d.  J.  vom  23.  März  1899,  OVG.  I1,  198,  v.  Kotz  Rspr.
1901,  IVe  2959.  1.  Erg.Bd.  506.