236  Spezieller  Teil.

Von  allen  Versammlungen,  in  welchen  öffentliche
Angelegenheiten  erörtert  oder  beraten  werden  sollen,  hat
der  Unternehmer  mindestens  vierundzwanzig  Stunden  vor  dem  Beginne
  der  Versammlung,  unter  Angabe  des  Ortes  und  der  Zeit
derselben,  Anzeige  bei  der  Ortspolizeibehörde  zu  machen.
Diese  Behörde  hat  darüber  sofort  eine  Bescheinigung  zu  erteilen.

Beginnt  die  Versammlung  nicht  spätestens  eine  Stunde  nach
der  in  der  Anzeige  angegebenen  Zeit,  so  ist  die  später  beginnende
  Versammlung  als  vorschriftsmäßig  angezeigt  nicht
anzusehen.  Dasselbe  gilt,  wenn  eine  Versammlung  die  länger
als  eine  Stunde  ausgesetzten  Verhandlungen  wieder  aufnimmt.#)
Vorstehende  Vorschrift  bezieht  sich  auf  alle  Versammlungen,  nicht
nur  auf  öffentliche,  zu  denen  jedermann  Zutritt  hat.:)  Versammlung
  ist  „eine  gewisse,  nicht  allzuklein  an  Zahl  bemessene,  äußerlich
  irgend  wie  vereinigte  Personenmehrheit  oder  Menschenmenge,
die  auf  gemeinsamen,  bewußten  Zwecken  und  Zielen,  also  auf
gemeinsamem  Wollen“  beruht.3)  Der  Begriff  der  Versammlung
verlangt  sonach  eine  äußerliche  und  innerliche  Vereinigung
mehrerer  Menschen.“)  Die  Gesamtheit  der  zusammmentretenden
Personen  ist  die  Versammlung.)

Der  Sprachgebrauch  versteht  unter  einer  Versammlung  jede
absichtliche  Vereinigung  mehrerer  Menschen  an  demselben  Orte
zu  einem  allen  gemeinsamen  Zwecke,  begreift  also  auch  Vereinigungen
  zu  Lustbarkeiten  wie  Tanzzfestlichkeiten  in  sich.“)

Lediglich  der  gemeinsame  Zweck  unterscheidet  die  einheitlich
verbundene  Versammlung  von  der  formlosen,  unverbundenen
Menschenmenge.7)

Eine  Versammlung  ist  schon  mit  der  erzielten  Vereinigung
einer  Anzahl  von  Menschen  an  dem  bestimmten  Orte  und  zu
dem  bestimmten  Zwecke,  nicht  aber  erst  dann  vorhanden,  wenn
es  zur  wirklichen  Eröffnung  und  Konstituierung  der  Ver-1)

  8  1  Perordn.  v.  11.  März  1850.  8)  Erk.  d.  OG.  vom  18.  Februar
2)  Erk.  d.  OberTrib.  vom  19.  No=  1902,  Entsch.  41  409,  v.  Kptz  Rspr.
vember  1874,  Goltd  Arch.  22  716,  u.  2.  Erg.  Bd.  571.

Erk.  d.  KG.  vom  30.  Oktober  1885,  6)  Erk.  d.  OVG.  vom  21.  Januar
Johow,  Entsch.  6  249.  1902,  1  124,  Pr  VBl.  24  231,  v.  Kon
2)  Erk.  d.  RG.  vom  22.  September  Rspr.  2.  Erg.  Bd.  569.
1890.  Gusch,  21  73.  7)  Erk.  d.  RG.  vom  22.  September
Erk.  d.  KG.  vom  14.  August  1890,  Entsch  21  73.

3
1891.  Grligd  39  206.