A.  Sicherheitspolizei.  §  53.  237

sammlung  gekommen  ist.1)  Auch  das  zwanglose  Verhandeln
genügt.2)

Eine  öffentliche  Versammlung  ist  eine  solche,  zu  der
nicht  bloß  ein  individuell  begrenzter  Personenkreis,  sondern
jedermann  oder  doch  ganze  Gesellschaftskreise  Zutritt  haben.
Während  der  Dauer  einer  solchen  Versammlung  ist  auch  der
Ort,  an  dem  sie  stattfindet,  ein  jedermann  zugänglicher  und
darum  öffentlicher,  wenn  das  Lokal  auch  von  dem  Vereine
als  einem  individuell  beschränkten  Personenkreise  gemietet  gewesen
  und,  solange  es  lediglich  für  diesen  Personenkreis  und
nicht  zu  öffentlichen  Versammlungen  benutzt  war,  als  ein  nichtöffentliches
  anzusehen  gewesen  sein  möchte.)

Dagegen  darf  dem  Ausdruck  „Versammlung"  in  dem
Vereinsgesetz  vom  11.  März  1850  nicht  überall  und  ohne
weiteres  dieselbe  weitgehende  Bedcutung,  wie  dem  gleichen
Ausdrucke  der  Verfassung  beigelegt  werden.  Denn  dieses  Gesetz
beabsichtigt  keineswegs,  das  verfassungsmäßige  Versammlungsrecht
  in  allen  seinen  Ausflüssen  und  nach  jeder  Richtung,  in
welcher  es  sich  betätigen  kann,  umfassend  und  erschöpfend  zu
regeln;  das  Gesetz  will  vielmehr  —  wie  schon  die  Uberschrift
ergibt  —  nur  einzelne  Arten  seiner  Ausübung,  welche  leicht  zu
Mißbräuchen  führen  können,  seiner  Disposition  unterwerfen,
um  mißbräuchliche  Auswüchse  zu  verhindern.  Für  jede  einzelne
seiner  Vorschriften  bleibt  daher  zu  prüfen,  ob  dem  darin  gebrauchten
  Ausdrucke  „Versammlung"“  jene  allgemeine  Bedeutung
beiwohnt  oder  eine  besondere  und  engere,  welche  letztere  dann
nur  aus  dem  Zusammenhange  bezw.  aus  den  Materialien  dieser
Vorschriften  entnommen  werden  darf.“)

Auch  Privatzusammenkünfte  fallen  unter  den  Begriff
der  Versammlungen.5)  Es  bleibt  eine,  im  Einzelfalle  zu  beurteilende
  Tatfrage,  ob  eine  Zusammenkunft  als  eine  Ver-1)

  Erk.  d.  KG.  vom  8.  Dezember  Entsch.  23  403  u.  Pr  VBl.  14  42,  vgl.
1#/0,  Jahrb.  f.  Entsch.  d.  K  G.  11  Nr.  125  auch  Entsch.  d.  OVG.  22  413.

S.  304  u.  Pr  B#l.  13  618.  4)  Erk.  d.  O#.  vom  I.  Oktober
2)  Erk.  d.  KG.  vom  2.  Juni  1890,  Entsch.  20  439.

1“04,  DJZ.  S.  869,  Pr  l.  5)  Vgl.  Erk.  d.  RG.  vom  13.  April

26  114  1891,  Entsch.  11  Nr.  124  S.  303  u.

z)  Erk.  d.  OVG.  vom  9.  Juni  1892,  Pr  Bl.  13  618.