238  Spezieller  Teil.

sammlung  im  Sinne  des  ##1  der  Verordnung  vom  11.  März  18501)
oder  als  eine  bloße  Privatgesellschaft  zu  erachten  ist.'))  Auch
vertrauliche  Besprechungen  können  unter  den  Begriff  der
Versammlung  fallen,  wenn  die  sonstigen  Erfordernisse  vorhanden
  sind.)

2.  Der  Begriff  „öffentliche  Angelegenheiten“  im  81
des  Vereinsgesetzes  vom  11.  März  1850  begreift  alle  Angelegenheiten
  in  sich,  welche  nicht  ausschließlich  einzelne  physische  oder
juristische  Personen,  sondern  im  Gegensatz  hierzu  die  Gesamtheit
  des  Gemeinwesens  und  das  gesamte  öffentliche  Interesse
berühren.4)

Erwägt  man  die  wirtschaftliche  Bedeutung  des  Bergbaues
(es  handelt  sich  um  einen  Verein  von  Bergleuten),  die  Zahl
der  darin  beschäftigten  Personen,  den  Umfang  und  Wert  der
Produktion,  die  weitgreifende  Abhängigkeit  großer  Industriezweige,
  des  Transportwesens  und  des  Volkswohlstandes  überhaupt
  von  den  Leistungen  der  Bergwerke,  so  wird  man  auf
dem  Boden  der  nationalökonomischen  Verhältnisse  Deutschlands
die  soziale  Lage  des  Bergarbeiterstandes  als  solche  notwendig
  den  die  Gesamtheit  unmittelbar  interessierenden  „öffentlichen
  Angelegenheiten“  zuzählen  müssen.)

Ob  eine  Angelegenheit  als  „öffentliche"s)  zu  erachten  ist,
richtet  sich  wesentlich  nach  den  Gesichtspunkten,  unter  welchen
die  Erörterung  und  Beratung  stattfinden  soll.7)  Als  öffentliche
Angelegenheiten  im  Sinne  des  Vereinsgesetzes  vom  11.  März  1850
können  auch  die  Beschränkung  der  Arbeitszeit  und  die
Beseitigung  der  Sonntagsarbeit,  der  Überstunden  und  der
Akkordarbeit,  sowie  die  Hebung  des  Arbeiterstandes  gegenüber
anderen  Ständen  angesehen  werden.)

1)  GS.  S.  277.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  1.  Oktober
1890,  Entsch.  20  441  u.  vgl.  Erk.  d.
KG.  vom  19.  Juni  1902,  U  S  402/02,
Groschuff,  Pr  Sts  Gesetze  S.  44.

2)  Erk.  d.  KG.  vom  30.  Oktober
1885,  Johow,  Entsch.  6  249.

Erk.  d.  RG.  vom  20.  Februar
1891,  8  15  538.

55  Erk.  *r*1  vom  25.  Jannar
1892,  *f  *  RG.  in  Strassachen
22  337  u.  Pr  Bl.  14  44.

6)  §  1  d.  Vereinsges.  v.  11.  Män

1850

7)  Erk.  d.  KG.  vom  21.  Mäg  1901,
Goltd.  48  370  u.  Pr  VBl.  23  373.

5)  Vgl.  Erk.  d.  KG.  vom  3.  Januar
1895,  Johow,  Jahrb.  16  420,  Erk.
d.  Ober  Trib.  vom  28.  November“  1878,
Goltd  Arch  26  579  u.  Erk.  d.  ORG.
vom  27.  Määr  1900,  Entsch.  38  406,
v.  Kptz  Rspr.  1  Erg.  Bd.  503.