A.  Sicherheitspolizei.  8  53.  239

Versammlungen,  in  denen  Angelegenheiten  der  sozialdemokratischen
  Partei,  insbesondere  ihre  Stellung  zum
Staate,  nicht  bloß  gelegentlich  und  zufällig,  sondern  bewußt
und  absichtlich  erörtert  werden,  sind  als  solche  zu  behandeln,
in  denen  öffentliche  Angelegenheiten  im  Sinne  des  Gesetzes
verhandelt  werden.1#)  -

Ein  Verein,  welcher  sich  die  Verbreitung  und  Befestigung
sozialdemokratischer,  also  auf  Umsturz  der  Verfassung  und
der  bestehenden  Gesellschaftsordnung  und  Anderung  der  Gesetzgebung
  gerichteter  Ideen  zur  Aufgabe  macht,  bezweckt  die
Erörterung  solcher  Angelegenheiten,  welche  unmittelbar  den
Staat  und  seine  Gesetzgebung  berühren,?)  somit  politischer  Angelegenheiten.
  Hieraus  folgt  aber,  daß  auch  die  Besprechung
der  Bildung  eines  solchen  Vereins  als  die  Erörterung  öffentlicher
  Angelegenheiten  anzusehen  ist,  und  eine  Versammlung,
in  welcher  diese  Angelegenheiten  erörtert  werden  sollen,  zu  den
nach  8  1  der  mehrgedachten  Verordnung  der  Anzeigepflicht
unterliegenden  Versammlungen  gehört.3)

Auch  religiöse  und  kirchliche  Angelegenheiten  gehören
zu  den  öffentlichen,  weil  „die  Religion  als  eine  wesentliche
Grundlage  der  ganzen  sozialen  und  staatlichen  Ordnung  betrachtet
  werden  muß.““)  Mitglieder  des  Vorstandes  von
Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften  werden  mit
Geldstrafe  bis  zu  600  Mark  bestraft,  wenn  sie  in  der  Generalversammlung
  die  Erörterung  von  Anträgen  gestatten  oder
nicht  hindern,  welche  auf  öffentliche  Angelegenheiten  gerichtet
sind,  deren  Erörterung  unter  die  Gesetze  über  das  Versammlungsund
  Vereinsrecht  fällt.5)

Unter  „Erörtern“  im  Sinne  des  §  1  des  Vereinsgesetzes
vom  11.  März  1850  ist  zu  verstehen:  „eine  Sache,  und  zwar
eine  bestimmte  Sache,  nach  ihrem  Grunde  und  Wesen  unter-1)

  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  v.  24.  Jan.  3)  Erk.  d.  KG.  vom  14.  Oktober
1859,  Entsch.  34  443,  v.  Kptz  Rspr.  1895

1.  Erg.  Bd.  506  u.  vom  3.  Jannar  4)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  11.Jannar
190,  Entsch.  29  425,  des  KG.  vom  u.  15.  September  1876,  Oppenh.,
25.  April  1888,  Jobow,  8  215.  Rechtsprechung.  17  15,  565.

)  Groschuff,  Die  Pr.  Strafges.  5)  §  149  RG.  vom  20.  Mai  1898,

Note  2  zu  §  1  d.  Vd.  vom  11.  März  betr.  Erwerbs=  u.  Wirtschaftsgenossen-1550
  S.  43:  Entsch.  d.  RG.  in  Straf=  schaften.
sachen  22  340.