240  Spezieller  Teil.

suchen,  auseinandersetzen,  auseinanderlegen“.  In  dem  gemeinsamen
  Einüben  und  Singen  politischer  Lieder  kann  ein  „Erörtern“
  nicht  gefunden  werden,  auch  dann  nicht,  wenn  der
Zweck  der  Versammlung  dahin  geht,  die  Zusammengehörigkeit
einer  politischen  Partei  zu  stärken  und  das  Interesse  an  ihr
wachzurufen.  In  diesem  Zweck  kann  aber  „eine  Einwirkung
auf  öffentliche  Angelegenheiten“  erblickt  und  der  Tatbestand  des
8  2  aaO.  gefunden  werden.X1#)

3.  Beraten  wird  eine  Sache,  wenn  sie  mit  anderen  nach
verschiedenen  Richtungen  untersucht  wird.  Eine  Beratung  setzt
eine  mehrseitige  Meinungsäußerung  voraus.  Das  Gesetz  hat
ausschließlich  „die  Zweckbestimmung  der  Versammlung,  wie  sie
bei  ihrer  Anberaumung  vorhanden  gewesen  ist,  nicht  die  wirkliche
Erreichung  dieses  Zwecks  im  Auge.2)

Unternehmer  ist  derjenige,  der  die  Versammlung  veranlaßt,
vgl.  im  übrigen  Erk.  d.  OVG.  vom  8.  Juli  1902.3)  Es  ist
nirgends  vorgeschrieben,  daß  er  die  Versammlung  persönlich
eröffnen  oder  ihr  persönlich  beiwohnen  muß.")  Die  Anzeige
hat  bei  der  Polizeibehörde  des  Ortes  zu  erfolgen,  an  welchem
die  Versammlung  stattfinden  soll.

Nach  dem  Wortlaute  wie  nach  der  erkennbaren  Absicht  des
Gesetzes  unterliegen  die  von  Vereinen  veranstalteten
Versammlungen  —  abgesehen  von  dem  Verbote  der
Frauen=  usw.  Teilnahme  des  8  8  —  keinen  weiteren  Beschränkungen,
  als  die  von  Einzelpersonen  berufenen;  die  Befugnisse
der  Polizei,  eine  vorgängige  Anzeige  zu  fordern  oder  Uberwachungsmannschaften
  zu  entsenden,  sind  bei  jenen  nicht  weiter
als  bei  diesen,  sonach  bei  beiden  auf  die  in  den  1  und  4
bezeichnete  Unterart  der  Versammlungen  beschränkt,  in  welchen
öffentliche  Angelegenheiten  erörtert  oder  beraten  werden  sollen.5)
Die  Anzeige  muß  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Unternehmers,
sowie  Ort  und  Zeit  der  Versammlung  enthalten.

1)  Erk.  d.  d.  K  G.  vom  19.  September  4)  Erk.  d.  KG.  vom  13.  November
1901  S.  674,00!1,  Johow  22  C  110,  1890,  Johow,  Entsch.  11  299  u.  Erk.
Pr  VBl.  23  373  u.  val.  Erk.  d.  O#G.  d.  O##  .  vom  8.  Juli  1002,  Entsch.
vom  16.  Oktober  190,0,  Entsch.  38  40,  42  406,  v.  Kamps,  Rsor.  2.  Erg.-v.
  Kpg  Rspr  1.  Erg.  Bd.  503.  Bd.  564.

2)  Erk  d.  Ober  Trib.  vom  19.  Februar  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  9.  Juni  1892,
1879,  Goltd  Arch.  27  113.  PrVBl.  43  u.  vgl.  MstBl.  v.  J.

3)  Entsch  42  407,  v.  Kptz  Rspr.  1903  S.

2.  Erg.Bd.  561A.