A.  Sicherheitspolizei.  §  53.  241

Wenn  auch  die  gemäß  5  1  des  Vereinsgesetzes  vom  11.  März  1850
der  Polizeibehörde  zu  erstattende  Anzeige  nicht  nur  die  Stunde,
sondern  auch  den  Tag  der  abzuhaltenden  Versammlung  enthalten
muß,  so  wird  doch  aus  dem  Umstande,  daß  in  dieser  Anzeige
ein  bestimmter  Endtermin  der  Bersammlung  nicht  angegeben
ist,  nicht  gefolgert  werden  können,  daß  unter  allen  Umständen
der  Ablauf  des  Kalendertages  zugleich  das  Ende  der  Versammlung
bilden  müsse,  und  eine  über  diesen  Zeitpunkt  hinaus  verlängerte
Bersammlung  als  eine  neue  —  nicht  angemeldete  —  Versammlung
zu  betrachten  sei.1)

Nicht  nur  die  Ortschaft,  sondern  auch  das  Gebäude,  in
welchem  die  Versammlung  stattfinden  soll,  muß  in  der  Anzeige
angegeben  werden,  damit  die  Polizei  prüfen  kann,  ob  die  betr.
Näumlichkeit  den  Erfordernissen  der  öffentlichen  Ordnung  und
Sicherheit  genügt.))  Verzögerungen  der  Anzeige  durch
Verschulden  des  Boten,  der  Post  oder  Schreibfehler  entschuldigen
nicht.2)  Bei  rechtzeitigem  Eingang  der  Anzeige  muß  die
Bescheinigung  sofort,  auch  außerhalb  der  Dienststunden,")  selbst
an  Sonn=  und  Feiertagens)  und  stempelfreis)  erteilt  werden.
Bei  Abwesenheit  des  Polizeiverwalters  und  dessen  Stellvertreters
hat  ein  Polizeibeamter  die  Bescheinigung  „im  Auftrage“  zu
vollziehen.?)  Die  Bescheinigung  muß  Ort  und  Stunde  des
beabsichtigten  Beginns  der  Versammlung  enthalten.  Bedingungen
  oder  Beschränkungen  dürfen  nicht  hinzugefügt
werden.s)  Die  Fortsetzung  einer  Versammlung  an  einem
andecen  Ort,  als  dem  angezeigten  und  genehmigten,  ist  als  eine
neue,  nicht  angemeldete  Versammlung  zu  erachten.?))  Die
Polizei  ist  nicht  berechtigt,  eine  Angabe  über  den  Zweck  einer
Versammlung  in  geschlossenem  Raume  zu  verlangen.  10)  Die
Erklärung  der  Polizeibehörde,  daß  sie  die  Versammlung  nicht

1)  Erl.  d.  M.  d.  J.  vom  30.  Juni  6)  MstErl.  vom  8.  Mai  1851,
18,  MitBl.  S.  156.  MstBl.  S.  lt8,  u.  vom  29.  November

P„)  Erk.  d  KG  vom  28.  April  1898,  1868,  MstBl.  1869  S.  23.

GolldArsch.  46  149  u.  vom  2.  Mai  7)  Val.  Selbstverw.  1898  S.  60.
1898,  Johow,  Entsch.  19  202.  8)  Entsch  d.  OVG.  6  375  u.  Erk.

)  Erk.  d  KG.  vom  21.  März  1892  d.  OVG.  vom  21.  November  1891,
U  8  210/92  bei  Groschuff  S.  48.  Entsch.  22  408.

4)  Komm  B.  II.  Kammer,  Sten.  5  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  7.  Oktober
B.  1850,  V  2771.  1873,  Oppenh,  Rechtsprechung  14  607.

4)  Erk.  d.  OberTrib.  vom  22.  Juni  10)  Erk.  d.  OVG.  vom  1.  Oktober
18°8,  Oppenh.,  Rechtsprechung  19  325.  1890,  Entsch.  20  439.  ·

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