242  Spezieller  Teil.

gestatte,  genügt,  um  die  Versammlung  zu  einer  verbotenen  zu
machen.1)  Da  die  Bescheinigung  keine  Erlaubnis  involviert,
so  ist  die  Polizei  nicht  gehindert,  in  geeigneten  Fällen  später
mit  dem  Verbot  hervorzutreten.2)

4.  Nur  insoweit  setzt  Artikel  29  der  Verfassungsurkunde  in
Verbindung  mit  dem  Vereinsgesetze  dem  polizeilichen  Einschreiten
gegen  Versammlungen  eine  Schranke,  als  sie  nicht  wegen  derjenigen
  Gefahren  verboten  werden  dürfen,  die  aus
dem  Zusammentritt  einer  Mehrheit  von  Personen  zu
Versammlungen  hergeleitet  werden  können.  Polizeiverordnungen
  und  polizeiliche  Verfügungen,  durch  die  Versammlungen
als  solche  verboten  werden,  würden  mit  der  verfassungsmäßig
gewährleisteten  Versammlungsfreiheit  in  Widerspruch  treten  und
darum  unzulässig  sein.)

Das  Grundrecht  der  Staatsbürger,  sich  in  geschlossenen
Räumen  zu  versammeln,  kann  zwar  durch  das  Gesetz,  aber  auch
nur  durch  dieses  beschränkt  werden.  Aus  anderen  als  den  in
den  Gesetzen  vorgesehenen  Gründen  ist  die  Polizeibehörde
nicht  berechtigt,  die  Abhaltung  einer  Versammlung  zu  verbieten,
  weder  vor  deren  Beginne  noch  auch  nachher,  d.  h.  die
zusammengetretene  Versammlung  auszulösen.“)

Nach  feststehender  Rechtsprechung  treten  Versammlungen,
indem  sie  zur  Erörterung  öffentlicher  Angelegenheiten  berufen
werden,  nicht  derartig  aus  der  allgemeinen  Rechtsordnung
heraus,  daß  sie  nur  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  das
Vereinsgesetz  die  Auflösung  gestattet,  und  nicht  auch  dann  verboten
  werden  dürfen,  wenn  sie  an  bestimmten  Orten  oder  unter
bestimmten  Voraussetzungen  nach  gar  nicht  zur  Regelung  des
Versammlungsrechts  erlassenen,  sondern  anderen  Rechtsgebieten
angehörigen  gesetzlichen  Vorschriften  unzulässig  erscheinen.  )

Die  zu  einem  Vereine  zusammengetretenen  Personen  sind
zwar  verpflichtet,  in  ihrer  Tätigkeit  und  daher  auch  bei  der

1)  Erk.  d.  RG.  vom  1.  Oktober  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  16.  Oktober
1888,  Nr.  309  d.  R.  u.  Stsanz.  v.  J.  1889,  Pr  VWl.  11  75.

1888.  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  11.  Mai  1900.
2)  Komm  B.  II.  Kammer,  Sten  B.  Entsch.  37  441,  v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg.-1850,
  V  2771.  Bd.  495  u.  vgl.  Erk.  d.  O##G.  vom

3)  Erk.  d.  OVG.  vom  27.  Mai  1902,  26.  Juni  1880,  11.  Oktober  1884  u.
1  862,  PrVBBl.  24  87,  v.  Kptz  Rspr.  8.  Oktober  1892,  Entsch.  6  373,  11  384,
2.  Erg.  Bd.  571.  B  413.