A.  Sicherheitspolizei.  8  53.  243

Auswahl  ihrer  Versammlungsräume  die  polizeilich  zu  schützenden
Gemein-Interessen  in  Bezug  auf  Sicherheit  von  Leben  und
Gesundheit  nicht  zu  gefährden;  die  Mitglieder  sind  aber  nicht
darum,  weil  sie  zu  einem  Vereine  zusammengetreten,  nun  auch
verpflichtet,  die  für  dessen  Versammlungen  nötigen  Räume  zu
beschaffen  oder  in  polizeimäßigem  Zustande  zu  erhalten.  Die
Polizei  kann  daher  dem  Vereine  die  Benutzung  nicht  polizeimäßiger
  Räume  untersagen;  sie  darf  ihm  aber  nicht  positiv
gebieten,  daß  er  zweckentsprechende  Räume  baulich  herstelle.
  Denn  dies  würde  auf  einen  polizeilichen  Zwang  zur
Erhaltung  rein  privater  Vereinstätigkeit  und  somit  auf  einen
Eingriff  in  die  Willensfreiheit  und  in  die  Vermögensrechte  des
Einzelnen  hinauskommen,  der  unter  keinen  Umständen  durch
das  öffentliche  Interesse  erfordert  werden  kann  und  deshalb
völlig  außerhalb  desjenigen  Gebietes  liegt,  auf  dem  die  Übung
polizeilichen  Zwanges,  mag  dieser  im  Wege  der  Einzelverfügung
oder  der  Polizeiverordnung  erfolgen,  durch  das  Gesetz  zugelassen
  ist.)

Die  Abhaltung  einer  öffentlichen  Versammlung  in  dem  Saale
einer  Gastwirtschaft  kann  verboten  werden,  weil  dieser  Saal
den  an  öffentliche  Versammlungsräume  zu  stellenden  polizeilichen
  Anforderungen  nicht  entspricht.  Polizeiverordnungen,
welche  sich  mit  der  baulichen  Anlage  und  der  inneren  Einnchtung
  von  öffentlichen  Versammlungsräumen  befassen,
sind  zulässig.  Ihre  Bedeutung  erschöpft  sich  nicht  damit,  daß
übertretungen  ihrer  Vorschriften  unter  Strafe  gestellt  werden;
sie  geben  vielmehr  den  Polizeibehörden  auch  die  Grundlage  für
die  Beurteilung,  in  welchen  Fällen  ein  zu  öffentlichen  Versammlungen
  benutzter  oder  für  solche  Benutzung  in  Aussicht
genommener  Raum  im  Interesse  der  Abwendung  von  Gefahren
für  das  Publikum  ungeeignet  ist.  Die  Aufstellung  besonderer
Vorschriften  für  die  Anlage  und  innere  Einrichtungen  derartiger
Räumlichkeiten  bezweckt,  die  Personen,  die  sich  in  ihnen  versammeln,
  in  ihrem  Leben  und  ihrer  Gesundheit  gegen  Gefahren
zu  schützen,  die  aus  der  Anwesenheit  größerer  Menschenmengen
beim  Ausbruch  von  Feuer,  beim  Eintreten  baulicher  Schäden

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  26.  Juni  1894  1  728,  Pr  Bl.  16  66,  Entsch.

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