244  Spezieller  Teil.

(Einsturz),  beim  Entstehen  einer  Panik,  bei  Raufereien  u.  dergl.
erwachsen  können;  sie  sollen  gleichzeitig  die  Aufrechterhaltung
von  Ordnung  und  Gesetzlichkeit  in  den  Versammlungen  erleichtern:
sie  dienen  dazu,  bei  hereinbrechenden  Gefahren  die  tunlichst
schnelle  Räumung  des  Ortes  zu  befördern.  Nur  ein  Raum,
der  in  jeder  Beziehung  den  aufgestellten  Anforderungen  entspricht,
durf  polizeilich  als  ein  solcher  angesehen  werden,  der  zur  Benutzung
  freizugeben  ist.  Solche  Polizeiverordnungen  erleichtern
insofern  den  Polizeibehörden  die  Prüfung,  wann  sie  von  einem
Lokal  Versammlungen  fern  zu  halten  haben;  ist  eine  Polizeivorschrift
  nicht  erfüllt,  so  bedarf  es  nur  einer  Feststellung  dieses
Mangels,  ohne  daß  weiter  zu  erweisen  wäre,  weshalb  gerade
er  Gefahren  herbeizuführen  geeignet  wäre.]1)

Nur  gegenüber  der  Gefahr,  die  darin  allein  gefunden
werden  kann,  daß  eine  Mehrheit  von  Personen  zu  Versammlungen
  zusammentritt,  sind  die  polizeilichen  Befugnisse  im  Ges.
vom  11.  März  1850  geregelt.?)  Werden  aber  —  ganz  abgesehen
von  der  etwaigen  Gefährlichkeit  der  Versammlungen  als  solcher
—  durch  die  Ausübung  des  Versammlungsrechtes  öffentliche
Interessen  gefährdet,  so  sind  die  zu  deren  Schutze  bestehenden
  sonstigen  Vorschriften  auch  gegen  Versammlungen  d.  i.  gegen
die  Gesamtheit  der  zu  Versammlungen  zusammentretenden
Personen  anwendbar.“)

Die  verfassungsmäßige  Einräumung  des  Rechts  zu  freier
Versammlung  und  Vereinigung  gibt  den  Staatsbürgern  Rechte
nur  in  dieser  Richtung.  In  allen  übrigen  Beziehungen  bleiben
sie,  während  sie  von  jenem  Rechte  Gebrauch  machen,  den
allgemeinen  Gesetzen  unterworfen,  und  sind  die  Polizeibehörden
  zur  Ausübung  aller  ihnen  sonst  zustehenden  Befugnisse
auch  dann  berecht  gt,  wenn  die  Personen  gerade  ihr  Versammlungsrecht
  ausüben.4)  Sofern  die  Zusammenkunft  in

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  20.  März
1903,  Pr  BBl.  25  62,  v.  Kptz  Rsor.
3.  Erg.  Bd.  532.

2)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  April
1891,  Entsch  26  405

2)  Val.  Erk.  d.  OVG.  vom  25.  April
1883  u.  vom  9.  Juli  1892,  Entsch.  9  112
u.  23  402.

4)  Entsch.  d.  OVG.  9  112,  Erk.  d.

O#  G.  vom  16.  Oktober  1880,  Pr  BBl.
11  7°,  vom  9.  Juli  13892,  Entsch.  23  339
u  vom  30.  Januar  1903,  Entsch.  42  421.
v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.  Bd.  566,  Erk.  d.
KG.  vom  5.  Oktober  1896.  Deutsche
JurZtg.  1897  S.  107,  ral.  Entich.  d.
OVG.  26  403  u.  Johow,  Entsch.  d.
KG.  22  61.