A.  Sicherheitspoltzei.  §  53.  245

einer  Wohnung  stattfindet,  greifen  für  das  polizeiliche  Eindringen
  die  Vorschriften  des  Ges.  vom  12.  Februar  1850  und
z8  102  bis  110  St  P.  Platz.

Der  Art.  29  der  Preuß.  Berfassungsurkunde  bietet  ebensowenig
  wie  das  vorbezeichnete  Ausführungsgesetz  zu  dieser  Verfassungsnorm
  einen  Anhalt  dafür,  daß  Versammlungen,  indem
fie  zur  Erörterung  öffentlicher  Angelegenheiten  berufen  werden,
derartig  aus  der  allgemeinen  Rechtsordnung  heraustreten,  daß
sie  nicht  polizeilich  verhindert  werden  könnten,  auch  wenn  dies
nach  allgemeinen  Gesetzen,  für  welche  sie  lediglich  unter  dem  Gesichtspunkt
  einer  Anhäufung  von  Menschen  in  geschlossenen
Räumen  in  Betracht  kommen,  an  sich  geboten  erscheint.

Ebensowenig  berechtigen  hierzu  unlautere  Motive  des  Unternehmers
  der  Versammlung,  wenn  keine  Bedenken  dagegen
obwalten,  daß  die  Versammlung  selbst  unanstößig  verlaufen
wird.  Die  Beweggründe,  welche  den  Unternehmer  leiten  mögen,
stehen  nicht  unter  dem  Urteil  der  Polizei.  Diese  hat  sich  lediglich
  an  die  Tatsache  der  Versammlung,  wie  sie  zur  Erscheinung
kommt,  zu  halten.21)

Die  Besorgnis,  daß  eine  Versammlung  Anlaß  zu
Störungen  der  öffentlichen  Ordnung  geben  könnte,  gibt  der
Polizeibehörde  noch  nicht  die  Befugnis,  eine  an  sich  zulässige
Bersammlung  zu  untersagen.)

Als  eine  Tatsache,  die  die  Besorgnis  einer  unmittelbaren
Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  oder  Ordnung  begründet,
läßt  sich  nicht  schlechthin  die  Einberufung  einer  Versammlung
durch  einen  Ungenannten  ansehen.)

Es  erscheint  auch  nicht  statthaft,  die  Abhaltung  einer  Versammlung
  zu  untersagen,  weil  der  Amtsvorsteher  nicht  am  Orte
der  Versammlung  wohnt  und  an  demselben  auch  kein  geeignetes
  Organ  zur  Überwachung  derselben  hat.  Die
Polizei  hat  weder  die  Sorge  dafür,  daß  die  Versammlung  nicht
gestört  werde,  noch  dafür,  daß  sich  nicht  iemand  an  derselben  ärgere.

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  11.  Oktober  1894,  Entsch.  26  403,  vgl.  Entsch.  d.
1864,  Entsch.  11  332,  vom  10.  Miürz  Oc.  11  367.
1886,  Entsch.  18  102  u.  vgl.  Selbst-  3)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Februar
verwaltung  1902  S.  500.  1901,  Entsch.  39  295,  v.  Kptz  Rsor.
)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  Dezember  2.  Erg.Bd.  454.
1896,  Enisch.  31  411  u.  vom  3.  April