246  Spezieller  Teil.

Ein  polizeiliches  Einschreiten  aus  sänitätspolizeilichen
Gründen  läßt  sich  nur  unter  der  Voraussetzung  und  in  dem
Zeitpunkt  rechtfertigen,  wenn  eine  einzelne  Versammlung  derartig
  überfüllt  wäre  und  ausgedehnt  würde,  daß  die  Glieder
derselben  durch  die  in  dem  Versammlungsraum  sich  bildende
Luft  einer  offenbaren  Gefahr  für  Leben  und  Gesundheit  ausgesetzt
  würden.  Das  Verbot  jeder  Versammlung  als  Vorkehrungsmaßregel
  ist  dagegen  gesetzlich  unstatthaft;  man  könnte
ein  solches  nicht  statuieren,  ohne  im  Widerspruch  mit  Art.  29
der  Verfassungsurkunde  die  Abhaltung  von  Versammlungen  in
das  freie  Ermessen  der  Polizeibehörde  bezüglich  ihrer  Angemessenheit
  und  Zweckmäßigkeit  zu  stellen.:)

Die  in  der  für  eine  öffentliche  Versammlung  aufgestellten
Tagesordnung  angedeutete  Absicht,  die  Verhandlungen  und
Ergebnisse  des  sozialdemokratischen  Parteikongresses  zu  Paris
zum  Gegenstande  der  öffentlichen  Diskussion  zu  machen,  begründet
  für  sich  allein,  auch  wenn  der  Unternehmer  ein
notorischer  Sozialdemokrat  ist,  noch  nicht  ausreichend  die
Annahme,  daß  die  geplante  Versammlung  zur  Förderung
von  auf  den  Umsturz  gerichteten  Bestrebungen  bestimmt  sei.
Dieser  Tagesordnung  ist  lediglich  die  Veranlassung  zu  einer
schärferen  UÜberwachung  der  beabsichtigten  Versammlung  zu
entnehmen.2)

Aus  der  Gefährlichkeit  der  sozialdemokratischen  Bestrebungen
  überhaupt  ist  nicht  zu  folgern,  daß  die  Abhaltung
jeder  Versammlung  der  sozialdemokratischen  Partei  unbedingt
die  Besorgnis  einer  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  oder
Ordnung  im  Sinne  des  &amp;  9  Abs.  2  des  Vereinsgesetzes  vom
11.  März  1850  rechtfertigt.  Die  Besorgnis  einer  Gefahr  für  die
öffentliche  Sicherheit  und  Ordnung  muß  durch  Abhaltung  der
Versammlung  entstehen.  Ist  die  Abhaltung  einer  Versammlung
der  sozialdemokratischen  Partei  auch  eine  Betätigung  der  Bestrebungen
  dieser  Partei,  so  enthält  doch  nicht  jede  Betätigung
ihrer  Parteibestrebungen  schon  notwendig  eine  Gefahr  für  die
öffentliche  Sicherheit  oder  Ordnung.  Es  kommt  also  auch  bei

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  1  1.  Oktober  2)  SpezBesch  d.  M.  d.  J.  vom
1884,  Entsch.  11  387  u.  Pr  Wl.  6  54.  1.  März  1890,  C  B  816.