A.  Sicherheitspolizei.  §  53.  247

einer  VBersammlung  der  sozialdemokratischen  Partei  auf  die
Beschaffenheit  des  Einzelfalles  an.1#)

Es  muß  zu  einer,  der  Lage  der  Gesetzgebung  nicht  entsprechenden
  Beseitigung  des  verfassungsmäßig  gewährleisteten
Versammlungsrechts  führen,  wenn  man  die  polizeiliche  Besugnis,
  Versammlungen  wegen  begleitender  äußerer  Umstände,
namentlich  wegen  Beschaffenheit  des  gewählten  Lokals,
zu  verbieten,  über  die  durch  die  Worte  „Abwendung  von
Gefahr“  bezeichneten  engen  Grenzen  des  8  10  II  17  AgR.
ausdehnen  wollte.2)

Der  mangelnde  Schutz  gegen  das  Eindringen  der
Kälte  in  das  Versammlungslokal  kann  das  Verbot  einer  darin
beabsichtigten  Versammlung  nicht  rechtfertigen,  denn  es  ist
keineswegs  die  Aufgabe  der  Polizei,  das  Publikum  vor  allen
schädlichen  Einflüssen  der  Kälte  zu  schützen,  da  diese  weder
auch  nur  regelmäßig  eine  wirkliche  Gefahr  für  Leben  und  Gesundheit
  in  sich  schließt,  noch  auch  ersichtlich  ist,  daß  sich  das
Publikum  nicht  in  Fällen  der  vorliegenden  Art,  in  denen  es
sich  um  einen  kurzen,  höchstens  nach  Stunden  bemessenen,  meist
wohl  nur  nach  mehrtägiger  Unterbrechung  wiederkehrenden  Aufenthalt
  in  einem  Gebäude  handelt,  selbst  einen  geeigneten
Schutz  durch  Kleidung  u.  dergl.  schaffen  könnte.83)

Hinsichtlich  der  Größe  und  der  baulichen  Beschaffenheit
der  zu  benutzenden  Räume  kann  die  Polizei  aus  sanitätspolizeilichen
  Gründen  besondere  Anforderungen  stellen.4)  Die
bei  herrschenden  Epidemien  infolge  von  Versammlungen  herbeigeführte
  Gefahr  der  Krankheitsverbreitung  kann  zum  Verbot
von  Versammlungen  berechtigen.)

Auch  wegen  Aufschlagens  der  Ausgangstüren  nach
Innen  kann  die  Abhaltung  einer  Versammlung  versagt  werden.)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  Januar  1894,  Entsch.  26  406  und  Erk.  d.
159/,  OVG.  Nr.  24  mitgeteilt  durch  KG.  vom  12.  August  1897,  8  486/97,

Erl.  d.  M.  d.  J.  vom  13.  April  1897  mitgeteilt  durch  MsDt  Erl.  vom  14.  Ser-II
  4316,  pgl.  Entsch.  21  401,  auch  tember  1897,  M.  d.  J.  II  12618.

PrvBl.  27  486.  5)  Erk.  b.  O#.  vom  26.  Juni
Ert.  d.  OVG.  vom  23.  Februar  1880,  Entsch.  6  373,  vom  8.  Oktober
1989,  1  275,  Pr  VBl.  10  556.  1892,  Entsch.  23  412  und  vom

)  Erk.  d.  Oberverwaltungsgerichts  30.  Januar  1903,  Entsch.  42  422,
vom  23.  Februar  1889,  1  275,  Pr  VBl.  v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.  Bd.  566.  -
10  556.  s)  Erk.  d.  OVG.  vom  8.  Januar

*)  Erk.  d.  OVG.  vom  26.  Juni  1897,  Pr  VBl.  18  315.