248  Spezieller  Teil.
Ist  nach  dem  baulichen  Zustande  des  für  eine  öffentliche  Versammlung
  in  Aussicht  genommenen  Gebäudes  die  Zulassung  so
vieler  Personen,  wie  die  Räume  fassen  können,  gefährlich,  so
mag  es  gerechtfertigt  sein,  daß  die  Polizei  im  voraus  ein
Verbot  der  Ansammlung  von  Personen  in  dem  Hause  über
eine  bestimmte  Zahl  hinaus  erläßt.  Dagegen  darf  sie  nicht
die  Abhaltung  einer  Versammlung  in  einem  Hause  wegen  dessen
baulicher  Beschaffenheit  gänzlich  verbieten,  wenn  sie  den  Aufenthalt
  von  Menschen  zu  anderen  Zwecken  daselbst  gestattet.1)
Die  Tatsache,  daß  die  Polizei  die  Abhaltung  öffentlicher  Bersammlungen
  bisher  in  einem  Saale  gestattet  hat,  der  den  an
öffentliche  Lokale  zu  stellenden  polizeilichen  Anforderungen  nicht
entsprach,  kann  das  Verlangen  des  Nachsuchenden  nicht  rechtfertigen,
  daß  die  Behörde  diesen  Mißstand  weiter  duldet.)
Auch  darf  eine  Versammlung  nicht  verboten  werden,  weil
frühere  Versammlungen  desselben  Unternehmers  zu
Störungen  der  öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung  Anlaß  gegeben
  haben.s)  Sofern  die  Weihe  einer  roten  Fahne
in  einer  sozialdemokratischen  Versammlung  in  geschlossenen
Räumen  beabsichtigt  wird,  erscheint  die  Polizei  auf  Grund  des
5  10  II.  17  ALR.  zu  einem  Verbot  nur  dann  befugt,  wenn
durch  die  Art  der  Kundgebung  oder  durch  die  besonderen  Umstände
  nach  Zeit  und  Ort  eine  unmittelbare  Sicherheitsstörung
zu  befürchten  ist.“)  Die  zur  Heilighaltung  der  Sonn=  und
Feiertage  in  Polizei-Verordnungen  erlassenen  allgemeinen
Verbote  von  Veranstaltungen,  welche  die  Sonntagsruhe  stören,
finden  auf  die  das  Versammlungsrecht  ausübenden  Personen
Anwendung.ö)  Eine  abweichende  Ansicht  enthält  das  Erkenntnis
des  Kammergerichts  vom  22.  April  1901.6)  Das  O#.  hat
—  s.  Pr  BBl.  22  893  —  es  für  zulässig  erklärt,  daß  öffent-1)
  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  Januar  4)  Erk.  OVG.  vom  13.  Juni
1903,  Entsch.  42  413,  v.  *#  Rspr.  1891,  *t•½  12  614  und  Enisch.

2.  Er  u.Bd.  566;  ogl.  Eerk.  OVG.  21  400.
vom  21.  Mai  1897,  Gcht  32  393,  40

v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg  .Bd.  507,  sowie
vom  26.  Juni  1880,  Emtsch.  6  373  und
vom  26.  ESirtember  1876,  Entsch.  1  353.
2)  Erk.  O.  vom  20,  März
1903,  S#östserd.  1904  S.  34
—  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  Dezember
  1896,  Entsch.  31  409

5)  Erk.  O#G.  vom  9.  JDum
1899.  Eersthd  ——  v.  Kptz  Rspr.  1
Erg.  Od.  511,  vom  18.  Februar  19P02,
Entsch.  41  465  v.  Kytz  Rspr.  2.  Er
571  und  vom  27.  Mai  1902,

24  86,  v.  Kptʒ  Rspr.  2.  Erg.Bd.  7*n

6)  Johow  22  2  C66.