A.  Sicherheitspolizei.  §  53.  249

liche  Versammlungen  am  Charfreitag,  Bußtag  und  Totensonntag
durch  Polizeiverordnung  überhaupt  verboten  werden.  Das,
was  für  die  Berbote  von  Versammlungen  behufs  Heilighaltung
der  Sonntage  durch  Polizeiverordnungen  gilt,  greift  erst  recht
Platz,  wenn  derartige  Verbote  durch  Gesetze  ausgesprochen
sind.  Beispielsweise  gilt  im  ehemaligen  Kurfürstentum  Hessen
noch  eine  alte  „Sabbathordnung“,  die  für  Versammlungen
nicht  ohne  Bedeutung  ist.

Gerechtfertigt  ist  das  Verbot  einer  Versammlung,  welche
strafgesetzwidrige  Zwecke  verfolgt.!')  Die  bewaffnete
Wacht  darf  sich  nicht  anders  als  auf  Befehl  versammeln.)

Indem  die  s  2  und  3  des  Ges.  vom  11.  März  1850  nicht
bloß  die  Leiter  von  Versammlungen  und  Vereinen  zu  den
vorgeschriebenen  Anzeigen,  sondern  auch  die  Polizeibehörde  zur
sofortigen  Bescheinigung  darüber  verpflichten,  haben  sie  unzweifelhaft
  jenen  ein  subjektives  Recht  auf  den  Empfang  dieser  Bescheinung
  gewährt,  an  welche  zudem  besondere  Wirkungen
6.  B.  die  Verhütung  der  Auflösung  der  Versammlung  im  §  5)
gelnüpft  sind.  Wird  daher  durch  Versagung  oder  Vorenthaltung
der  Bescheinigung  der  Anzeigende  in  seinen  subjektiven  Rechten
verletzt,  so  kann  es  gemäß  der  Nr.  1  des  8  127  des  LBG.
keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  ihm  gegen  diese  Rechtsverletzung
die  dort  bezeichneten  Rechtsmittel  und  die  Klage  zustehen.2)

5.  Offentliche  Versammlungen  in  geschlossenen
Räumen,  welche  sich  nicht  mit  öffentlichen  Angelegenheiten
  beschäftigen,  brauchen  bei  der  Polizei  nicht
angemeldet  zu  werden.  Erhält  die  Polizei  von  solchen  Versammlungen
  Kenntnis,  kann  sie  aus  bau-  oder  sanitätspolizeilichen
  Gründen  Beschränkungen  hinsichtlich  der  Zahl  der  Teilnehmer
  aussprechen  und  unter  Umständen  die  Bersammlung
überhaupt  verbieten.  Den  Polizeibeamten  ist  jederzeit
der  Zutritt  gestattet,  damit  sie  die  ihnen  obliegenden  Pflichten")
erfüllen  können.“)

**)r  Erk.  d.  1.  vom  29.  März  vember  1891,  Entsch.  22  407  und  voal.
1904,  OBG.  1  Entsch.  des  O#.  7  289.

)  An.  38  1  Verfurk.  vom  4)  §  10  II  17  A#R.  und  §  64
31.  Jannar  1850  und  §  22  der  Vd.  Ges.  vom  11.  März  1850.
vom  11.  März  1850  *W  *  Rechu#nt.  des  OVG.  IV

Et.  d.  OVG.  vom  21.  No=  2  900