250  Spezieller  Teil.

Die  das  Versammlungs=  und  Vereinsrecht  betreffende  Gesetzgebungt)
  hat  die  nicht  öffentlichen  Versammlungen  in
geschlossenen  Räumen  der  polizeilichen  Einwirkung  nicht  unter
allen  Umständen  entzogen.  Indem  das  Versammlungsrecht
als  sog.  Grundrecht  anerkannt  und  seine  Beschränkung  nur
durch  Gesetz  gestattet  ist,  dieses  aber  allgemein  und  abgesehen
von  Versammlungen,  in  denen  öffentliche  Angelegenheiten
erörtert  werden  sollen,  nur  das  öffentliche  Zusammensein  von
Personen  der  besonderen  polizeilichen  Aufsicht  in  Bezug  auf
Ordnung  und  Gesetzlichkeit  unterwirft,  so  sind  damit  die  nicht
öffentlichen  Versammlungen  in  geschlossenen  Räumen  in  polizeilicher
  Beziehung  den  Lebensformen  gleichgestellt,  die  den  Gegensatz
  zum  öffentlichen  Zusammensein  bilden,  dem  Familienkreise,
der  Privatgesellschaft  im  Privathause,  in  nicht  dem  Publikum
offenen  Räumen.  Soweit  diese  letzteren  etwa  der  Aussicht
und  Einwirkung  der  Polizei  unterstehen,  ebenso  auch  die  Versammlungen
  geschlossener  Gesellschaften  in  geschlossenem
  Raume.  Die  Einzelnen,  welche  so  von  dem  Versammlungsrecht
  Gebrauch  machen,  erlangen  dadurch  keine  exemte
Stellung  gegenüber  dem  Gesetz,  auch  nicht  gegenüber  dem  die
polizeilichen  Zuständigkeiten  regelnden  Gesetz.")  Hiernach  kann
die  Polizeibehörde  um  des  willen  allein,  weil  eine  geschlossene
Gesellschaft  ein  Theaterstück  aufführen  will,  dies  sowenig
von  ihrer  vorgängigen  polizeilichen  Genehmigung  abhängig
machen,  als  wenn  die  Aufführung  im  Kreise  einer  Familie
erfolgte.“)

6.  Im  Artikel  27  der  Verfassungsurkunde  ist  das  Recht  jedes
Staatsbürgers,  durch  Wort  seine  Meinung  frei  zu  äußern,  ohne
Beschränkung  in  Bezug  auf  den  Gebrauch  einer  bestimmten
Sprache,  anerkannt.  Dieses  Recht  haben  die  Staatsbürger
selbstverständlich  auch  bei  Ausübung  des  ihnen  durch  Artikel  29
der  Verfassungsurkunde  gewährleisteten  Versammlungsrechts.
Daß  hierbei  ausnahmslos  nur  die  deutsche  Sprache  gebraucht
werden  dürfe,  ist  nirgends  angedeutet,  weder  in  der  Verfassungs-1)

  Art.  29,  30  ner  Verfurk.,  c  2)  Vgl.  Entsch.  des  OVG.  1  375
AG.  vom  11.  Mäyz  1850  und  6  370.  #
S.  277  und  86  pos.  d  bes  Ges.  *  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  25.  April

die  PolVerw.  vom  11.  März  1850,  1883,  Pr  VBl.  4  277.
G.  S.  265.