A.  Sicherheitspolizei.  §  53.  251

urkunde  noch  in  dem  auf  Grund  des  Art.  30  Absatz  2  ebenda
ergangenen  Vereinsgesetze  vom  11.  März  1850.  Im  übrigen
bedarf  es  nicht  des  weiteren  Nachweises,  daß  nicht  überhaupt
bei  Ausübung  des  verfassungsmäßig  gewährleisteten  Versammlungsrechts
  der  Gebrauch  der  deutschen  Sprache  ausschließlich
  zugelassen  ist.  Als  in  den  Sitzungen  des  Abgeordnetenhauses
  vom  8.,  9.  und  29.  Januar  1897  die  Frage  eingehend
erörtert  wurde,  scheint  auch  darüber  Einverständnis  geherrscht
zu  haben,  daß  der  Gebrauch  einer  fremden  Sprache  bei  Ausübung
  des  Versammlungsrechts  nicht  grundsätzlich  ausgeschlossen
ist.  Wenigstens  ist  von  keiner  Seite  versucht  worden,  die  entgegengesetzte
  Ansicht  zu  begründen.  Durch  die  Staatsgefährlichkeit
  der  Bewegung,  welcher  die  Versammlungstätigkeit  dient,
können  die  gesetzlichen  Befugnisse  der  Polizei  nicht  erweitert
werden,  und  es  kann  ihr  also  auch  nicht  das  Recht  erwachsen,
den  sonst  zugelassenen  Gebrauch  einer  fremden  Sprache  zu  verbieten.)
  Gewisse  Beschränkungen  des  letzteren  werden  auf
S.  252  und  265  nachstehend  erwähnt.

Die  Polizeibehörden,  denen  die  Sorge  für  eine  wirksame
Überwachung  der  Versammlungen  obliegt,  haben  die  geeigneten
Vorkehrungen  zur  zweckentsprechenden  Benutzung  der  ihnen
und  ihren  Abgeordneten  gesetzlich  eingeräumten  Befugnisse  zu
treffen.  Sache  der  Polizeibehörden  ist  es  daher,  geeignete
Personen,  die  den  Verhandlungen  folgen  können,  als  Abgeordnete
  zu  senden,  also  zu  Versammlungen,  die  in  fremder
Sprache  verhandeln,  Personen,  die  diese  Sprache  verstehen.
Sind  keine  zur  Überwachung  geeignete  Personen  vorhanden,
so  wird  dadurch  das  Versammlungsrecht  nicht  berührt.  Der
Mangel  solcher  Personen  ist  ein  Hindernis  der  Überwachung,
für  das  die  Versammlungen  nicht  verantwortlich  sind  und  das
darum  auch  nicht  der  Ausübung  des  Versammlungsrechts  entgegensteht.
  Eignen  sich  die  zur  Verfügung  stehenden  Personen
nur  darum  nicht  zur  Überwachung,  weil  in  einer  fremden
Sprache  verhandelt  wird,  so  folgt  daraus  nicht,  daß  alsdann
der  sonst  zulässige  Gebrauch  der  fremden  Sprache  unzulässig
wäre.  Zu  den  Vorkehrungen,  die  zum  Zwecke  wirksamer

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1)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Oktober  1897,  Entsch.  32  399,  v.  Kptz  Rsor.
1.  Erg.  Bd.  508.