252  Spezieller  Teil.

Überwachung  der  Versammlungen  zu  treffen  den  Polizeibehörden
  überlassen  bleibt,  gehört  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses
  die  Beschaffung  von  Personen,  welche  Berhandlungen
in  fremder  Sprache  überwachen  können.)

Hätte  freilich  der  Gebrauch  der  fremden  Sprache  nur
die  Vereitelung  der  Überwachung  zum  Zwecke,  so  würde
er  nicht  auf  einer  bloßen  Betätigung  des  gesetzlich  gewährkeisteten
  Versammlungsrechts  beruhen.  Dann  würde  nicht  der
eigentliche  Zweck  der  Ausübung  dieses  Rechtes  zum  Gebrauch
der  fremden  Sprache  führen,  sondern  nur  die  Absicht,  eine  gesetzliche
  Beschränkung  unwirksam  zu  machen.  Eine  solche  Umgehung
  der  vom  Gesetzgeber  zugelassenen  Uüberwachung  müßte  für
unzulässig  erachtet  werden.  Wenn  die  Anwesenheit  von  Polizeivertretern
  geduldet  werden  soll,  damit  sie  von  den  Verhandlungen
Kenntnis  nehmen  können,  so  liegt  es  im  Sinne  des  Gesetzes,
daß  nichts  geschehen  darf,  was  lediglich  auf  Verhinderung  dieser
Kenntnisnahme  abzielt.2)

Der  Gebrauch  der  polnischen  Sprache  bei  öffentlichen
Versammlungen  durch  polnischsprechende  Preußen  in  Städten
mit  überwiegend  deutscher  Bevölkerung  ist  zulässig.  Wenn  auch
alle,  die  an  der  Versammlung  teilgenommen  haben,  sowie  alle,
auf  deren  Teilnahme  gerechnet  worden  war,  der  deutschen
Sprache  mächtig  sein  sollten  und  wenn  außerdem  den  Unternehmern
  bekannt  war,  daß  der  Polizei  für  den  Fall  des
Gebrauchs  der  polnischen  Sprache  keine  zur  Überwachung  geeigneten
  Personen  zur  Verfügung  standen,  so  wird  deshalb  doch
noch  nicht  die  Annahme  gerechtfertigt  sein,  daß  mit  dem  Gebrauch
  der  polnischen  Sprache  nur  bezweckt  worden  sei,  die
Überwachung  zu  vereiteln.  Vielmehr  wird  der  Grund  darin
gelegen  haben  können,  daß  die  polnische  Sprache  den  Beteiligten
  geläufiger  war,  als  die  deutsche,  oder  darin,  daß  die
polnische  Sprache  als  die  Muttersprache  von  ihnen  bevorzugt
wurde.  Ohne  besondere,  eine  solche  Annahme  begründende
Tatumstände  kann  nicht  vorausgesetzt  werden,  daß  die  polnische

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Oktober  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Oktober
1897,  Entsch.  32  403,  v.  Kotz  Rspr.  1897,  Entsch.  322  405,  v.  Kph#  MRspr.
1.  Erg.  Bd.  508  und  vgl.  Entsch.  11  337.  1.  Erg.  Bd.  508.