A.  Sicherheitspolizei.  8  53.  253

Sprache  nur  angewendet  werde,  damit  die  Abgeordneten  der
Polizei  der  Verhandlung  nicht  folgen  können.)

7.  Die  Polizei  darf  in  den  Gefahren,  welche  sie  aus  der
Ausübung  des  Versammlungsrechts  befürchtet,  keinen  Grund
dafür  erblicken,  die  Polizeistunde  für  die  zur  Versammlung
benutzten  Räumlichkeiten  abweichend  von  den  sonst  für  diese
zur  Anwendung  kommenden  Bestimmungen  festzusetzen.  Gilt
für  die  Versammlungsräume  die  allgemeine  Polizeistunde,  so
haben  die  Versammelten  deswegen,  weil  sie  ihr  Versammlungsrecht
  ausüben,  keinen  Anspruch,  über  die  Polizeistunde  hinaus
geduldet  zu  werden;  sie  sind  in  der  durch  ihren  Zusammentritt
zu  einer  Versammlung  hervorgerufenen  Einheit  nicht  privilegiert,
sondern  unterstehen  dem  gemeinen  Rechte,  dem  jeder  von  ihnen
als  Einzelner  unterworfen  ist.  Ist  dagegen  die  Polizeistunde
für  die  zur  Versammlung  benutzten  Räume  verlängert,  so
kommt  dieselbe  Bergünstigung  auch  den  Versammelten  in  ihrer
Gesamtheit  ebenso  zugute,  wie  jedem  Einzelnen,  der  dort  verweilt.3)


Nach  Bd.  23  S.  402  der  Entsch.  des  OVG.  erscheint  bei
Eintritt  der  Polizeistunde  die  Auflösung  der  in  den  Räumen
einer  Schankwirtschaft  abgehaltenen  Versammlung  —  selbst
wenn  der  Raum  für  den  Abend  von  Privaten  für  deren  besondere
  Zwecke  gemietet  und  damit  seiner  sonstigen  Offentlichkeit
entfremdet  sein  sollte  2)  —  dennoch  rechtmäßig,  sobald  die
Versammlung  selbst  eine  öffentliche,  d.  h.  nicht  auf  einen
individuell  abgegrenzten  Personenkreis  beschränkt  war.“)

Die  Vorschriften,  welche  die  Beobachtung  der  Polizeistunde
betreffen,  sind  auch  auf  nicht  geschlossene  Vereins-Versammlungen
  anzuwenden,  gleichviel,  ob  die  Vereine  politische
sind  oder  nicht.5)  Versammlungen  geschlossener  Gesellschaften,
die  öffentliche  Angelegenheiten  erörtern  sollen,  stehen  unter  dem

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  21.  No-  2)  Vgl.  Entsch.  22  416.
vember  1899,  I1  1922,  Pr  Vl.  21  264,  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  21.  Jum
v.  Ko  Rspr.  1.  Erg.  Bd.  509.  1895,  OVG.  1  875  und  vgl.  Erk.  d.
:)  Erk.  d.  OVG.  vom  15.  April  OVG.  vom  9.  Juli  1892,  Entsch.  B
1902,  Entsch.  41  418,  v.  Kptz  Rsor.  399,  Pr  VBl.  14  42  und  Entsch  22  416.
2.  Erg.  Bd.  570  und  vgl.  Erk.  d.  OVG.  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  12.  November
vom  21.  Mai  1897,  Entsch.  32  393,  1895,  Pr  VBl.  17  24.
v.  Kptz  Rfpr.  1.  Erg.  Bd.  507.