254  Spezieller  Teil.

Vereinsgesetz,  sind  aber  nicht  der  Polizeistunde  unterworfen  und
zwar  selbst  dann  nicht,  wenn  sie  in  Räumen  tagen,  die  sonst
als  Schanklokale  dienen.2)

8.  Eine  Polizei-Verordnung,  welche  die  Abhaltung  öffentlicher
  Versammlungen  in  öffentlichen  oder  Privatlokalen
während  der  Stunden  des  gewöhnlichen  Vor--  und  Nachmittags-Gottesdienstes
  an  Sonn=  und  Feiertagen  verbietet,  ist  rechtsgültig.2)


Personen,  gegen  welche  auf  Zulässigkeit  von  Polizeiaufsicht
erkannt  ist  (§  33  Stf  GB.),  kann  der  Besuch  von  Versammlungen
verboten  werden,  nicht  aber  die  Mitgliedschaft  bei  einem  Verein.)
Um  die  Überfüllung  des  Versammlungslokals  zu  verhüten,
hat  die  Polizei  für  Freihaltung  der  Eingänge,  Treppen
und  eines  oder  mehrerer  Gänge  innerhalb  der  Versammlung
zu  sorgen.  Wird  den  darauf  gerichteten  Anordnungen  nicht
Folge  geleistet,  kann  sie  zur  Auflösung  der  Versammlung  schreiten.

Es  erscheint  zweckmäßig,  daß  die  Inhaber  von  Versammlungsräumen,
  wenn  letztere  vorübergehend  mit  Tischen,  Bänken  und
Stühlen  besetzt  werden,  der  Polizei-Verwaltung  einen  die
Raumverteilung,  die  Anordnung  der  Tische  usw.  und  der  freizuhaltenden
  Gänge  usw.  ersichtlichmachenden  Plan  zur
Prüfung  und  Genehmigung  einreichen.  Der  Anheftung  des
Planes  im  Versammlungsraum  selbst  wird  es  jedoch  nicht  bedürfen,
  zumal  da  die  Polizeibehörde  jederzeit  an  der  Hand  des
genehmigten  Planes  zu  kontrollieren  in  der  Lage  ist,  ob  die
genehmigte  Einteilung  innegehalten  wird.“)

Hinsichtlich  der  Erhebung  von  Eintrittsgeld  in  Versammlungen
  vgl.  Mst  Erl.  vom  30.  Oktober  18915)  und  vom
10.  März  1892.8)

Wer  in  einer  polizeilich  anzumeldenden  Versammlung  reden
will,  hat  zur  Vermeidung  eventueller  Bestrafung  von  der
erfolgten  polizeilichen  Anmeldung  der  Versammlung  sich

1)  Entsch.  des  OVG.  1  375,  Leymanns  Verlag,  3.  Aufl.,  1905

Johow,  Entsch  des  KG.  16  375  und  ..
MftErLvoin13.Ma11892,MstBl.  4)SpezVesch.desM.b.J.1-nb

S.  228.  der  ö.  A.  vom  30.  Dezember  1891,
2)  Erk.  d.  KG.  vom  9.  Juni  1890,  III  23988  M.  d.  ö.  A.,  II  14898
Jobow,  Entsch.  10  25.  M.  d.  J.
2)  Delius,  Das  Preuß.  Vereins-  5)  Mst  Bl.  S.  232.

und  Versammlungsrecht,  Berlin,  Carl  s)  M/tBl.  S.  193.