A.  Sicherheitspolizei.  8  54.  255

durch  Einsicht  in  die  hierüber  zu  erteilende  amtliche  Bescheinigung
  oder  durch  persönliche  Erkundigung  bei  der  zuständigen
  Polizeibehörde  zu  vergewissern.7#)

Das  Recht,  sich  zu  versammelhn,  schließt  die  Befugnis  nicht
in  sich,  die  bei  der  Benutzung  von  Räumen  in  sicherheitspolizeilichem
  Interesse  gebotenen  Beschränkungen  zu
beseitigen.2)  Über  die  Ausübung  des  Hausrechts  in
össentlichen  Bersammlungen  vgl.  Erk.  des  RG.  vom  19.  Mai  1893,
Pr  WBlj.  14  515.  Die  Mißachtung  des  Hausrechts  kann  eine
Bestrafung  wegen  Hausfriedensbruchs  zur  Folge  haben,  vygl.
nachfolgende  S.  266.

§64.
Überwachung  der  Versammlungen.

Die  Ortspolizeibehörde  ist  befugt,  in  jede  Versammlung,  in
welcher  öffentliche  Angelegenheiten  erörtert  oder  beraten  werden
sollen,  einen  oder  zwei  Polizeibeamte  oder  eine  oder  zwei  andere
Versonen  als  Abgeordnete  zu  senden.

Die  Abgeordneten  dürfen,  wenn  sie  Polizeibeamte  sind,  nur
in  ihrer  Dienstkleidung  oder  unter  ausdrücklicher  Kundgebung.
ihrer  dienstlichen  Eigenschaft  erscheinen.  Sind  sie  nicht  Polizeibeamte,
  so  müssen  sie  durch  besondere  Abzeichen  ekkennbar  sein.

Den  Abgeordneten  muß  ein  angemessener  Platz  eingeräumt,
ihnen  auch  auf  Erfordern  durch  den  Vorsitzenden  Auskunft  über
die  Person  der  Redner  gegeben  werden.s)  Der  Zweck  der  angeordneten
  überwachung  geht  dahin,  etwaige  strafbare  Taten
welche  in  der  Versammlung,  sei  es  durch  Wort,  Tat  oder  Unterlassung
  verübt  werden,  zu  konstatieren  und  die  Fortsetzung  des
Lerbrechens  durch  sofortige  Auflöfsung  der  Versammlung  zu
verhindern.')  Der  Regierung  hat  das  Recht  und  die  Möglichkeit
gewährt  werden  sollen,  von  den  in  den  Versammlungen

—  —

1)  Erk.  d.  KG.  vom  20.  Oktober  OVG.  vom  11.  Oktober  1884,  Entsch.

1860,  Jahrb.  f.  Entsch.  des  KG.  11  11  382.

Kr.  125  S.  301  und  Pr  VBl.  14  617.  3)  §  4  Vd.  vom  11.  März  1850.
)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  Juli  4)  MstErl.  vom  7.  Dezember  1850,

1836,  Pr  BBl.  8  7  und  vgl.  Erk.  d.  MstBl.  S.  378.