256  Spezieller  Teil.

gepflogenen  Verhandlungen  in  offener  Weise  sich  Kunde  zu
verschaffen.1)

Sobald  der  Polizeibehörde  Tatsachen  des  Inhalts,  daß  in
einer  Versammlung  (mag  diese  zur  Erörterung  öffentlicher
Angelegenheiten  oder  zu  anderen  Zwecken  bestimmt,  mag  sie
angemeldet  sein  oder  nicht)  strafbare  Handlungen  vorgenommen
werden,  glaubhaft  bekannt  geworden  sind,  muß  dieselbe  vermöge
ihrer  gesetzlichen  Berechtigung,  solche  zu  verhüten  bezw.  zur  Bestrafung
  zu  bringen,?)  für  befugt  erachtet  werden,  gegen  die  Verletzung
  des  in  Frage  kommenden  Strafgesetzes  einzuschreiten  und
zu  diesem  Zwecke  —  selbstverständlich  unter  Beobachtung  der  ihr
überhaupts)  gezogenen  Schranken  —  ihre  Organe  an  den  Ort  der
wahrscheinlichen  Straftat  zu  senden,  wenngleich  dieser  gerade
zu  Versammlungszwecken  benutzt  wird.  Es  wird  eben  die
gesetzliche  Befugnis  der  Polizei  zur  Verfolgung  strafbarer
Handlungen  auch  gegenüber  den  zufällig  ihr  Versammlungsrecht
ausübenden  Privaten  durch  den  #4  des  Vereinsgesetzes  nicht
beschränkt;  derselbe  gewährt  vielmehr  der  Polizeibehörde  gegenüber
  den  von  Einzelnen  wie  von  Vereinen,  jedoch  zum  Zwecke
der  Erörterung  öffentlicher  Angelegenheiten  berufenen  Versammlungen
  die  weitergehende  Ermächtigung,“)  in  diese  auch
dann,  wenn  keinerlei  Verdacht  für  die  Begehung  strafbarer
Handlungen  vorliegt  (rein  präventiv),  ihre  überwachenden  Organe
zu  entsenden.5)

Durch  Aitikel  29  der  Verfassung  sind  die  früheren  Vorschriften,
die  das  Versammlungsrecht  einschränkten,  beseitigt,  aber  nicht
etwa  für  Versammlungen  Vorrechte  in  dem  Sinne  geschaffen
worden,  daß  die  vom  Versammlungsrechte  Gebrauch  machenden
Staatsbürger  den  allgemeinen  Gesetzen  nicht  mehr  unterworfen
wären.  Hieran  hat  das  Oberverwaltungsgericht  in  ständiger
Rechtsprechung  festgehalten,  ohne  Widerspruch  zu  finden.-)

1)  Komm  B.  der  II.  Kammer,  4)  Val.  Pr  Wl.  11  76.
Sten  N.  1850  V.  2772.  5)  Erk.  des  Oberverwaltungsge-2)
  §  2  II  17  A#  K.,  §  12  der  richts  vom  9.  Juli  1892,  Entsch.  23
Gend  O.  vom  30.  Dezember  1820,  407/408.
GS.  v.  J.  1821  S.  1.  6)  Val.  Entsch  des  Oberverwal-3)
  Vgl.  z.  B.  88  7—9  des  Ges.  tungsgerichts  1  353,  6  37vdä.  I  „azgz,
über  die  persönliche  Freiheit  vom  18  426,  23  402,  PiBBl.  11  76.
12.  Februar  1850,  GS.  S.  45.