A.  Sicherheitspolizei.  §  54.  257

Dabei  ist  hervorzuheben,  daß  Artikel  29  der  Verfassung  nicht  nur
die  im  &amp;  1  des  Vereinsgesetzes  bezeichneten  Versammlungen,  in
denen  öffentliche  Angelegenheiten  erörtert  oder  beraten  werden
sollen,  betrifft,  sondern  auf  Versammlungen  jeder  Art  ohne
irgend  welche  Rücksicht  auf  den  Zweck  lediglich  in  dem  Sinne,
daß  sie  ein  Beisammensein  einer  Mehrheit  von  Personen  darstellen,
  zu  beziehen  ist.1)

Nach  der  Verfassungs)  wird  das  Versammlungsrecht  nicht
bloß  durch  das  Vereinsgesetz,  sondern  in  völlig  gleicher  Weise
durch  jedes  andere  Gesetz  des  Staates  beschränkt.  Denn  in  den
bezüglichen  parlamentarischen  Verhandlungen  ist  stets  und  völlig
unzweideutig  ausgesprochen,  daß  der  Staatsbürger,  auch  wenn
er  eine  Versammlung  beruft,  leitet  oder  an  einer  solchen  teilnimmt,
  allen  Straf=  und  sonstigen  Gesetzen  unterworfen  bleibt.
Und  daraus  folgt,  daß  die  Polizeibehörde  alle  ihr  gesetzlich  zustehenden
  Befugnisse  und  Obliegenheiten  wahrzunehmen  berechtigt
und  verpflichtet  ist,  einerlei,  ob  die  Personen  oder  Sachen,  welche
das  Obiekt  ihres  Einschreitens  bilden,  gerade  ihr  Versammlungsrecht
  ausüben  oder  zu  dessen  Ausübung  benutzt  werden.  Nur  wenn
und  nur  insoweit  als  das  Einschreiten  der  Polizei  auf  anderweite
  gesetzliche  Bestimmungen  nicht  gestützt  werden  kann,  findet
ihr  Einschreiten  gegen  die  Versammlung  und  die  einzelnen  zu
dieser  vereinten  Personen  in  den  Bestimmungen  des  Vereinsgesetzes
  seine  Schranke.3)

Die  Befugnis  der  Polizei,  auf  Grund  des  §  10  II  17  AL  K.
die  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung
und  zur  Abwendung  von  Gefahren  nötigen  Anstalten  zu  treffen,
ist  durch  Artikel  29,  30  der  Verfassung  und  das  Vereinsgesetz  vom
11.  März  1850  gegenüber  den  Versammlungen,  in  welchen
öffentliche  Angelegenheiten  erörtert  oder  beraten  werden  sollen,
enger  begrenzt  worden.  Nach  den  dort  getroffenen  Bestimmungen
kann  die  Polizei  ihr  Einschreiten  gegen  eine  Versammlung,  mag
es  in  einem  Verbot  oder  in  einer  Auflösung  der  Versammlung

1)  Val.  Entsch  des  OVG.  20  439.  16  32,  Entsch.  26  403,  Grundsätze  der

2)  Art.  29  und  Art.  30  Abs  2.  Entsch.  des  OVG.  vom  16.  Oktober

2)  Erk.  d.  OG.  vom  16.  Oktober  1889,  MstBl.  1890  S.  1  und  Er-18—9.
  PrBBl.  11  76  und  ogl.  Erk.  d.  örterungen  im  PrBBl.  12  433.
OBRG  vom  3.  April  18394,  Pr  VBl.

v.  Arustedt,  Pollzeirecht.  II.  17