258  Spezieller  Teil.

bestehen,  falls  es  lediglich  aus  dem  Grunde  stattfindet,  weil
durch  die  beabsichtigte  oder  erfolgte  Ausübung  des  Versammlungsrechts,
  also  durch  das  Zusammentreten  mehrerer  Personen  zu
einer  Versammlung  zum  Zwecke  der  Erörterung  öffentlicher
Angelegenheiten  in  ihr,  Gefahren  für  die  öffentliche  Ordnung
oder  Sicherheit  herbeigeführt  werden,  nur  auf  das  Vereinsgesetz
  vom  11.  März  1850  stützen,  so  daß  es  nur  in  den  hier
vorgesehenen  Fällen  zulässig  ist.  Handelt  es  sich  dagegen  um
die  Abwendung  von  Gefahren,  die  von  den  zur  Versammlung
zusammentretenden  Personen  nicht  durch  die  Ausübung
ihres  Versammlungsrechts,  nicht  durch  die  Erörterung
öffentlicher  Angelegenheiten  und  die  Umstände,  unter  denen,
sowie  die  Art,  in  der  sie  geschieht,  sondern  durch  andere
Ursachen  herbeigeführt  werden,  so  ist  die  Polizei  auf  Grund
des  &amp;  10  II  17  ALR.  zum  Einschreiten  auch  den  Personen
gegenüber  befugt,  die  zu  einer  Versammlung  zusammengetreten
sind  oder  zusammentreten  wollen.1)

Ein  zur  Überwachung  einer  öffentlichen  Versammlung  im
Sinne  des  81  des  Vereinsgesetzes  kommittierter  Polizeibeamter
ist  nicht  bloß  zur  Ausübung  der  ihm  durch  den  &amp;  4  aa  O.  speziell
beigelegten,  sondern  auch  zur  Geltendmachung  der  der  Polizei
und  deren  Organen  durch  den  §  10  II  17  AL  R.  generell  übertragenen
  Befugnisse  berechtigt  und  verpflichtet.  Zum  generellen
Beruf  der  Polizei  gehört  es  aber,  nicht  nur  gegen  wirkliche
Störungen  der  öffentlichen  Ordnung  einzuschreiten,  sondern
auch  drohenden  Störungen  rechtzeitig  vorzubeugen.  Ob  solche
zu  befürchten  sind,  hat  der  zuständige  Polizeibeamte  in  jedem
einzelnen  Falle  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  zu  prüfen  und
zu  beurteilen.  Wenn  beispielsweise  ein  solcher  Beamter  der
pflichtmäßigen  Ansicht  ist,  daß  durch  das  geschäftsordnungswidrige
Verhalten  eines  Anwesenden  in  der  von  ihm  überwachten  Versammlung
  nach  erfolgtem  Ordnungsrufe  des  Vorsitzenden  die
öffentliche  Ruhe  und  Ordnung  gefährdet  ist,  so  erscheint  er
nicht  nur  berechtigt,  sondern  auch  verpflichtet,  den  Vorsitzenden
in  der  Handhabung  der  Geschäftsordnung  zu  unter-1)

  Erk.  d.  OVG.  vom  30.  Januar  vom  12.  Juni  1903,  Pr  Vl.  25  523,
1903,  Entsch.  42  421,  v.  Kptz  Rspr.  v.  Kotz  Rspr.  3.  Erg.  Bd.  532.
2.  Erg.  Bd.  566  und  vgl.  Erk.  d.  OVG.  .