A.  Sicherheitspolizei.  §  54.  259

stützen  und  gegen  den  Ordnungsstörer  amtlich  einzuschreiten.
Letzterer  ist  nicht  berechtigt,  dieses  Einschreiten  in  beleidigender
Beise  abzuwehren.2)

Die  polizeilichen  Anordnungen,  welche  von  den  zur
überwachung  von  Versammlungen  entsandten  Polizeibeamten
  ausgehen,  gelten  als  vorläufige  ortspolizeiliche  Verfügungen,
  solange  als  sie  nicht  von  der  Ortspolizeibehörde
gemißbilligt  sind.)

Die  in  &amp;  4  erteilte  Befugnis  haben  auch  die  vorgesetzten
Behörden  der  Ortspolizei;  demzufolge  kann  auch  der  Landrat
diese  Funktionen  wahrnehmen.s)  Auch  der  Verwalter  der  Ortspolizei
  kann  als  deren  VBertreter  erscheinen  und  braucht,  wenn
er  keine  Dienstkleidung  trägt,  nur  seine  dienstliche  Eigenschaft
kund  zu  geben.")  Die  Kundgebung  der  dienstlichen  Eigenschaft
eines  nicht  in  Dienstkleidung  befindlichen  Polizeibeamten  kann
auch  durch  konkludente  Handlungen  erfolgen.5)  Die  Staatsanwaltschaft
  ist,  sosern  sich  nach  ihrem  Ermessen  eine  angekündigte
  Versammlung  als  eine  solche  charakterisiert,  bei  welcher
die  polizeiliche  Uberwachung  notwendig  oder  doch  rätlich  erscheint,
befugt,  die  Polizeibehörde  auf  die  Angemessenheit  der  Überwachung
  aufmerksam  zu  machen  und  sie  entweder  um  Ausführung
  dieser  Maßregel  oder  um  Mitteilung  der  Gründe,
welche  derselben  entgegenstehen,  zu  ersuchen.  s)  Der  Umstand,
daß  die  Polizeibehörde  nicht  in  der  Lage  ist,  Beamte  mit  ausreichender
  Fassungskraft  für  die  Überwachung  ausfindig  zu
machen,  gibt  keinen  Grund  ab,  das  verfassungsmäßig  gewährleistete
  Versammlungsrecht  zu  beschränken.')  Die  Vorschrift
des  3  4  findet  auf  Tanzkränzchen  keine  Anwendung.s)  Die
geforderte  Auskunft  muß  vor  Schluß  der  Versammlung  ver-1)

  Erk.  d.  KG.  vom  6.  Oktober  Vollzeh  Berlin  bei  J.  Springer  1905
1890,  PrVBl.  12  270  und  Goltd  Arch.  a88.
39  385  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  24.  Ja-2)

  burn  Erk.  d.  OVG.  vom  4.  März  nuar  1877,  Goltd  Arch.  25  83.
90.  6)  Mitrl  vom  7.  Dezember  1850,
h)  1  64  d.  Ober  Trib.  vom  18.  No-=  MstBl.  S.  378.
vember  1554,  MistBl.  1865  S.  29.  7)  Entsch.  des  OVG.  6  375.
4)  Erk.  OVG.  vom  3.  Juni  8)  Erk.  d.  KG.  vom  22.  Mai  1902,
19002,  Ebt  1  908,  Gen  zmer,  Die  Johow,  Entsch.  24  C  54.
17.