260  Spezieller  Teil.

langt!)  und  gemäß  Ges.  vom  28.  August  18762)  in  deutscher
Sprache  erteilt  werden.)

55.
Auflösung  von  Versammlungen.

Die  Abgeordneten  der  Polizeibehörde  sind  vorbehaltlich  des
gegen  die  Beteiligten  gesetzlich  einzuleitenden  Strafverfahrens  befugt,
  sofort  jede  Versammlung  aufzulösen,  bezüglich  deren  die  Bescheinigung
  der  erfolgten  Anzeige))  nicht  vorgelegt  werden
kann.  Ein  Gleiches  gilt,  wenn  in  der  Versammlung  Anträge
oder  Vorschläge  erörtert  werden,  die  eine  Aufforderung  oder
Anreizung  zu  strafbaren  Handlungen  enthalten;  oder  wenn
in  der  Versammlung  Bewaffnete  erscheinen,  die  der  Aufforderung
  des  Abgeordneten  der  Obrigkeit  entgegen  nicht
entfernt  werden.5)  Niemand  darf  in  einer  Versammlung  bewaffnet
  erscheinen,  mit  Ausnahme  der  im  Dienste  befindlichen
Polizeibeamten.)

Wenn  nach  Art.  30  der  Verfassungsurkunde  das  Gesetz  die
Ausübung  des  Versammlungsrechts  „insbesondere  zur  Aufrechterhaltung
  der  öffentlichen  Sicherheit“  regeln  soll,  so  hat  die
diesbezügliche  „zur  Verhütung  eines  die  gesetzliche  Freiheit  und
Ordnung  gefährdenden  Mißbrauches"  ergangene  Verordnung  vom
11.  März  18507)  nicht  allein  die  vorgängige  Anmeldung  und
die  polizeiliche  Uberwachung  der  Versammlungen  vorgesehen,
sondern  auch  deren  Auflösung  unter  bestimmten  Voraussetzungen
und  zwar  wegen  des  Inhalts  der  Reden  nur  für  den  Fall  gestattet,
daß  Anträge  oder  Vorschläge,  welche  eine  Aufforderung  oder  Anreizung
  zu  strafbaren  Handlungen  enthalten,  tatsächlich  erörtert
werden.  Mit  der  so  durch  das  Gesetz  selbst  einerseits  ausdrücklich
anerkannten  und  andererseits  beschränkten  Freiheit,  sich  zu  versammeln
  und  in  der  Versammlung  zu  reden,  erscheint  das
präventive  polizciliche  Verbot  eines  Redeaktes,  der  lediglich  die
Möglichkeit  einer  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit
in  sich  bergen  soll,  nicht  vereinbar.s)

1)  Erk.  d.  KG.  vom  9.  Jannar  4)  88  1  und  3.

1902,  U  S  18  1%  Groschuff  S.  60.  5)  §  5  Vd.  vom  11.  März  1850.
2)  GS.  S  6)  §  7  —
8)  Erk.  2.  vom  20.  März  7)  6E  S

1903,  GEusc-  43  438,  v.  Kptz  Rsor.  8)  Erk.  S##  vom  13.  Juni

3.  Erg.  Bd.  538.  1891,  Shia  21  400