A.  Sicherheitspolizei.  §  55.  261

Außer  den  im  Vereinsges.  vom  11.  März  1850  erwähnten
Fällen  erscheint  die  Auflösung  einer  Versammlung  nach  der
Rechtsprechung  des  OVG.  auf  Grund  des  §s  10  II  17  AL#K.
auch  dann  zulässig,  wenn  sie  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen
Sicherheit  oder  Ordnung  wie  in  Fällen  von  ausbrechendem
Tumult  usw.  unbedingt  notwendig  ist.1)  Heftige  Auseinandersetzungen
  gehören  nach  der  Ansicht  des  OVG.  nicht
hierher.2)

Die  Polizei  kann  ferner  eine  Versammlung  auflösen,  weil
durch  Überfüllung  des  Lokals  Gefahr  für  Gesundheit  und
Leben,  durch  äußere  Umstände  Feuers=  oder  Einsturzgefahr
oder  ähnliches  eintritt;  denn  die  Polizei  bleibt  zur  Ausübung
aller  ihr  zustehenden  Befugnisse  auch  dann  berechtigt,  wenn
die  Personen  oder  Sachen,  auf  welche  sich  ihr  Einschreiten
bezieht,  gerade  das  gewährleistete  Versammlungsrecht  ausüben
oder  zu  dessen  Ausübung  benutzt  werden.s)  Das  Tabakrauchen
in  Versammlungen  ruft  eine  zu  berücksichtigende  Feuersgefahr
nicht  hervor.“)

Die  Polizei  ist  befugt,  die  Versammlung  aufzulösen,  sobald
sie  sich  zu  einer  solchen  unter  freiem  Himmel  gestaltet,  sie
ist  befugt,  Fußgänger  und  Lenker  von  Fuhrwerken  mit  diesen
von  der  öffentlichen  Straße  im  Falle  einer  Versammlung  wegzuweisen,
  sobald  und  soweit  die  Straße  gesperrt  wird,  sie  hat
aber  nicht  die  Berechtigung,  um  sich  die  Fürsorge  für  die  Aufrechterhaltung
  der  öffentlichen  Ordnung  zu  erleichtern,  die  an
sich  zulässige  Bersammlung,  weil  sie  Anlaß  zu  Störungen  dieser
Ordnung  geben  kann,  ganz  zu  untersagen.“)

Der  die  öffentliche  Aufforderung  zum  Ungehorsam  gegen  die
Gesetze  unter  Strafe  stellende  8  110  des  Strafgesetzbuchs
findet  auch  auf  die  Aufforderung  zum  (straflosen)  Konktraktbruch
  Anwendung.“)  Diese  Entscheidung  würde  es  aber  nicht
rechtfertigen,  wenn  eine  Polizeibehörde  eine  öffentliche  Versammlung
  nur  deshalb  auflösen  würde,  weil  ein  Redner  zum

1)  Nesk.  des  M.  d.  vom  18.  Juli  1889,  PrBl.  11  76  und  vgl.  Entsch.
1890,  II  9546,  Erk.  O##G.  vom  des  O.  19  412.

14.  -  is9i,  SEiisch  21  401  und  4)  Pr  Vl.  27  255.
.  Fr.  d.  OWW.  vom  26.  September  5)  Erk.  d.  2.  vom  11.  Oktober
6,  Entsch.  1  347.  1884,  r#sed.

55  Val.  Selbstverw.  1902  S.  500.  6)  Erk.  d  n##t“  vom  3.  Dezember
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  16.  Oktober  1889.