262  Spezieller  Teil.

Streike  unter  Verletzung  der  im  8  81  des  Berggesetzes  vorgesehenen
  Kündigungsfrist  auffordert,  indem  hierin  eine  Aufforderung
  oder  Anreizung  zu  einer  strafbaren  Handlung  nicht
liegt.  Nach  8  5  des  Vereinsgesetzes  vom  11.  März  1850  ist
nämlich  die  Auflösung  einer  Versammlung  —  abgesehen  von
dem  Mangel  der  Anzeige,  dem  Eintritt  von  Bewaffneten  oder
unter  Umständen.)  von  Frauen  und  Kindern  —  nur  in  dem
Falle  zulässig,  wenn  die  Versammelten  durch  die  Erörterungen
zu  Straftaten  angereizt  werden;  nicht  aber  auch  schon  dann,
wenn  nur  einer  der  Teilnehmer,  mag  dies  ein  Redner  oder
ein  anderer  sein,  selbst  eine  Straftat  begeht.  Aber  auch  von
dem  Gesichtspunkte  aus,  daß  die  in  einer  Versammlung  nach
8  110  des  Strafgesetzbuchs  begangene  Straftat  die  öffentliche
Sicherheit  und  Ordnung  stören  kann,  würde  sich  nach
10  II.  17  ALR.  die  Auflösung  einer  Versammlung  zur  Verhinderung
  der  Fortsetzung  solcher  strafbaren  Handlungen  nicht
rechtfertigen,  indem,  wie  neuerdings  in  einem  Endurteil  des
Oberverwaltungsgerichts  ausgesprochen  ist,  die  Notwendigkeit
eines  solchen  Einschreitens  solange  nicht  anzuerkennen  ist,  als
die  Fortsetzung  der  Straftaten  eines  Teilnehmers  an  der  Versammlung
  dadurch  mit  Erfolg  verhindert  werden  kann,  daß
die  Polizei  ihre  Maßnahmen  gegen  die  Person  des
Exzedenten  richtet,  wobei  es  selbst  nicht  ausgeschlossen  sein
mag,  daß  sie  von  denjenigen  Befugnissen  Gebrauch  macht,
welche  ihr  der  ##.6  des  Gesetzes  zum  Schutze  der  persönlichen
Freiheit  vom  12.  Februar  1850  eingeräumt  hat.  Dagegen
möchte  es  sich  empfehlen,  die  vorbezeichnete  Entscheidung  des
Reichsgerichts  behufs  Verhinderung  von  Strikes  in  der  Weise
nutzbar  zu  machen,  daß  die  Polizeibehörden  an  den  in  Frage
kommenden  Orten  eine  Bekanntmachung  erlassen,  welche  den
von  dem  Reichsgericht  angenommenen  Rechtsgrundsatz  mitteilt
und  zugleich  ausspricht,  daß  bei  etwa  dennoch  vorkommenden
Ausschreitungen  in  Versammlungen  die  strafrechtliche  Verfolgung
der  Beteiligten  sofort  in  die  Wege  geleitet  werden  würde.)
Wenn  auch  eine  Aufforderumg  zu  strafbaren  Handlungen
dem  einzelnen  Individuum  gegenüber  in  der  Regel  nicht

1)  Val.  §  8  Abs.  3.  6
2)  Resk.  des  M.  d.  J.  vom  11.  Dezember  1889  II  16421.