A.  Sicherheitspolizei.  §  pb.  263

kriminalrechtlich  bestraft  werden  kann,  so  sind  doch  dergleichen
an  ganze  Versammlungen  ergehende  Aufforderungen  aus  einem
anderen  Gesichtspunkte  zu  beurteilen,  nämlich  aus  dem  Gesichtspunkte
  der  größeren  Gefährlichkeit  für  die  Allgemeinheit;  auf
den  Beschluß  einer  aufgeregten  Menge  folgt  nur  allzuoft  die
Tat,  und  wenn  der  Staat  nicht  bloß  Verbrechen  strafen,  sondern
auch  solchen  vorbeugen  soll,  so  tritt  diese  Pflicht  den  Versammlungen
  gegenüber  recht  bestimmt  hervor;  in  dem  Augenblick,
wo  eine  Versammlung  sich  selbst  nicht  mehr  diejenigen  Schranken
zieht,  die  das  Strafrecht  anweist,  ist  die  Scheidelinie  überschritten,
  wo  das  Recht  der  Selbsterhaltung  dem  Staate  die
Intervention  zur  Pflicht  macht.1)

Unter  „Anreizung“  im  g  5  des  Vereinsgesetzes  vom
11.  März  1850  ist  zum  Unterschiede  von  „Aufforderung“  ein
„mehr  indirektes  Mittel“  zur  Einwirkung  auf  den  Willen  des
anderen  zu  verstehen:  es  kann  füglich  angenommen  werden,
daß  der  Gesetzgeber  hier  das  Wort  in  demselben  Sinn  gebraucht
hat,  wie  anerkanntermaßen  z.  B.  im  8  112  des  Reichs-Strafgesetzbuchs,
  vgl.  Delius,  Vereins=  und  Versammlungsrecht
Seite  62,  und  Oppenhoff,  Reich-Strafgesetzbuch  in  der  Anmerkung
  zu  &amp;  112.2)

In  Bezug  auf  die  Strafbarkeit  der  Aufreizung  zum
Klassenhaß  (5  130  Stf  GB.)  hat  das  Reichsgericht,  I.  Strafsenat,
  durch  Urteil  vom  24.  Oktober  1881  folgende  Auffassung
vertreten:  „Im  Gegensatz  zu  8  126  Strafgesetzbuchs,  welcher  zu
seiner  Anwendung  verlangt,  daß  der  öffentliche  Frieden  gestört
ist,  spricht  83  130  Strafgesetzbuchs  von  einer  Gefährdung  des
öffentlichen  Friedens.  Der  öffentliche  Friede  besteht  in  dem
Zustand  des  beruhigenden  Bewußtseins  der  Staatsangehörigen,
in  ihren  berechtigten  Interessen  genügend  geschützt  zu  sein  und
zu  bleiben.  Gestört  ist  sonach  der  öffentliche  Friede,  wenn
dieser  Zustand  der  Beruhigung  sich  in  einen  Zustand  der  Beunruhigung
  umgewandelt  hat,  gefährdet  aber  schon  dann,  wenn
die  Möglichkeit  dieser  Umwandlung  vorliegt.  Des  Delikts  des
4  130  des  Strafgesetzbuchs  erscheint  darum  derjenige  schuldig,
welcher  durch  öffentliche  Anreizung  verschiedener  Klassen  der

1)  Verh.  d.  II.  Kammer  18505  2772.  1899,  1  2016,  Pr  Vl.  21  419,  v.  Kotz
2)  Ert.  d.  OVG.  vom  5.  Dezember  Rispr.  1.  Erg.Bd.  508.