264  Spezieller  Teil.

Bevölkerung  zu  Gewalttätigkeiten  gegen  einander  die  Möglichkeit
eines  Bruchs  des  öffentlichen  Friedens  herbeigeführt  hat.  Daß
die  Anreizung  solche  Gewalttätigkeiten  wirklich  zur  Folge  gehabt
oder  auch  nur  eine  zum  Ausbruch  derselben  geneigte  Strömung
wirklich  hervorgerufen  haben  müßte,  kann  nicht  verlangt  werden,
denn  der  §  130  Strafgesetzbuchs  will  nur  die  Möglichkeit  verhindern,
  daß  es  zu  einer  Störung  des  öffentlichen  Friedens
kommen  könne.  Dieser  Friede  aber  würde  als  bereits  gestört
bezeichnet  werden  müssen,  wenn  die  Anreizung  den  Ausbruch
von  Gewalttätigkeiten  wirklich  nach  sich  gezogen  hätte,  oder
auch  nur  die  Bevölkerungsklassen  von  einer  feindseligen  Gesinnung
  gegen  einander  wirklich  ergriffen  worden  wären;  wie
aber  auch  die  Möglichkeit  einer  Störung  des  öffentlichen
Friedens  schon  dann  vorliegt,  wenn  nur  die  Möglichkeit  gegeben
  ist,  daß  die  Anreizung  eine  feindselige  Gesinnung  hervorrufen
  kann,  dieselbe  also  hierzu  geeignet  erscheint.  Auch  weisen.
die  Worte  des  §  130  Strafgesetzbuchs  „öffentlich  anreizen“
darauf  hin,  daß  die  Anreizung  sich  weder  hinsichtlich  der  Gesinnung
  der  verschiedenen  Volksklassen  gegen  einander  noch  nach
außen  hin  wirksam  erwiesen  haben  muß“.1)

Als  strafbare  Handlungen  sind  im  Sinne  des  8  5  des
Vereinsgesetzes  solche  Handlungen  anzusehen,  welche  das  hochverräterische
  Unternehmen  im  Sinne  der  §§  83—86  des  Reichs-Strafgesetzbuchs
  vorzubereiten  bestimmt  sind.)  Dieser  §s  5  hat
nicht  die  unmittelbare  —  d.  h.  der  Aufforderung  alsbald  nachfolgende
  —  Ausführung  der  strafbaren  Handlung  zur  Voraussetzung.
  Denn  wenn  auch  der  Gesetzgeber  von  diesem  Fall  als
von  der  Regel  —  von  der  Absicht,  den  schädlichen  Einwirkungen,
die  von  der  Erörterung  eines  Antrages  des  in  Rede  stehenden
Inhalts  auf  die  Gemüter  einer  leicht  erregbaren,  schnell  zur
Tat  schreitenden  versammelten  Menge  zu  erwarten  sind,  vorzubeugen
  —  ausgegangen  sein  mag,  so  spricht  doch  das  Gesetz
selbst  eine  solche  Beschränkung  nicht  aus.  Dabei  kommt  es
auch  überhaupt  nicht  darauf  an,  ob  die  Aufforderung  (Anreizung)
  von  Erfolg  begleitet  gewesen  ist  oder  nicht;  und  endlich
ist  anzunehmen,  daß  erstere  selbst  sich  nicht  notwendig  als  straf-1)

  Nr.  292  des  R.  u.  Stsanz.  v.  2)  Val.  auch  §  360  Ziffer  11,
881.  9  110,  130,  111,  112  und  166  Sts#.

J.