A.  Sicherheitspolizei.  §  55.  265

bare  Handlung  darzustellen  hat.  Daß  es  sich  in  allen  Fällen  um  bestimmte,
  wenn  auch  nicht  unter  allen  Umständen,  sondern  nur
bei  vorkommender  passender  Gelegenheit  auszuführende  Unternehmen
  handeln  muß,  um  die  Aufforderung  (Anreizung)  hierzu
als  eine  solche  zu  strafbaren  Handlungen  erscheinen  zu  lassen,
das  kann  nach  Sinn  und  Wortlaut  der  gesetzlichen  Strafbestimmungen
  und  der  dazu  ergangenen  Rechtsprechung  nicht
zweifelhaft  sein.1)  Unerheblich  ist  es,  ob  die  Straftat  nur  auf
Antrag  verfolgt  wird.:)  Der  Gebrauch  einer  anderen  als  der
deutschen  Sprache  ist  kein  Grund  zur  Auflösung  der  Versammlung,s)
  sofern  nicht  etwa  diese  Sprache  zu  dem  Zweck
gewählt  ist,  um  die  Überwachung  zu  vereiteln.4)  Hiervon  handelt
der  zweite  Absatz  auf  S.  252.  Die  Beifallsbezeugung  zu  einer
Außerung  und  die  Unterlassung  der  Rüge  seitens  des  Vorsitzenden
  wird  vom  Oberverwaltungsgericht  als  ein  „Erörtern“
nicht  aufgefaßt.5)

Die  Notwendigkeit  der  Auflösung  einer  Versammlung  ist  solange
  nicht  anzuerkennen,  als  die  Fortsetzung  der  Straftaten
eines  Teilnehmers  an  der  Versammlung  dadurch  mit  Erfolg
verhindert  werden  kann,  daß  die  Polizei  ihre  Maßnahmen
gegen  die  Person  des  Exzedenten  richtet,  wobei  es  selbst
nicht  ausgeschlossen  sein  mag,  daß  sie  von  denjenigen  Befugnissen
  Gebrauch  macht,  welche  ihr  der  §  6  des  Ges.  zum  Schutze
der  persönlichen  Freiheit  vom  12.  Februar  18508)  eingeräumt
hat.  Denn  solange  der  Eingriff  in  die  persönliche  Freiheit  des.
die  öffentliche  Sicherheit  und  Ordnung  Störenden  zu  deren
Aufrechterhaltung  allein  ausreicht,  ist  die  Polizei  gesetzlich  nicht
befugt,  zu  diesem  Zwecke  in  die  Rechte  Dritter,  hier  in  die
der  anwesenden,  ihr  verfassungsmäßiges  Versammlungsrecht
ausüübenden  Menge  einzugreifen.)

1903,  Entsch.  43  432,  v.  Kptz  Rspr.

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Dezember
1899,  1  2016,  Pr  BBl.  21  419,  v.  Kptz
F.  1.  Erg.d.  508.

:)  MstErl.  vom  14.  Dezember
1889,  MstBl.  1890  S.  1.

)  Erk.  des  OVG.  vom  b.  Oktober
1897,  Entsch  82  403,  v.  *  Rspr.
1.  Erg.  Bo.  50  und  vom  26.  Sept.
1876,  Entsch.  1

)  Ert.  d.  .  vom  20.  März

3.  Erg.  Bd.  536.

5)  Säigern  1902  S.  616.

c4  GS.  S.  45.

7)  8  OVG.  vom  16.  Oktober
1889,  Pr  VBl.  11  76  und  vom  30.  September
  1898,  Selbstverw.  1899  S.  693,
vgl.  Erk.  d.  O#.  vom  21.  Februar
1894,  Pr  VBl.  15  302  und  Msterl.
vom  14.  Dezember  1889,  M.  d.  J.
I  14820,  MstBl.  1890  S.  1.