266  Spezieller  Teil.

Aus  der  Auflösungserklärung  des  Polizeibeamten  muß
hervorgehen,  daß  das  weitere  Zusammensein  nicht  geduldet
werde  und  der  Zweck  der  Versammlung  deshalb  nicht  zu  erreichen
  sei.  Die  Fassung  der  Erklärung  ist  gleichgültig.1)  Der
Polizeibeamte  ist  zur  Auflösung  befugt,  wenn  der  Vor—
sitzende  bereits  den  Schluß  verkündet  hat,  die  Versammlung
  aber  nicht  sofort  auseinandergeht,  sondern  weiter  verhandelt,?)
  nicht  aber,  wenn  der  Vorsitzende  die  Versammlung
vertagt.3)  Ein  Grund  für  die  Auflösung  braucht  nicht  angegeben
  und  die  Auflösungserklärung  nicht  unmittelbar  nach  dem
Vorfall  ausgesprochen  zu  werden,  welcher  den  Anlaß  zur  Auflösung
  gibt.")  Die  Auflösung  ist  als  eine  polizeiliche  Verfügung
anzusehen,  die  mit  den  Rechtsmitteln  des  8  127  LG.  angegriffen
  werden  kann.5)  Wenn  der  Verwalter  der  Ortspolizei
die  Überwachung  selbst  übernommen  hatte,  so  ist  die  Klage
wegen  der  Auflösung  ohne  weiteres  zulässig,  wenn  aber  ein
Abgeordneter  der  Ortspolizei  die  Auflösung  ausgesprochen  hat,
erst  dann,  wenn  die  Ortspolizeibehörde  die  Maßregel  ihres
Organes  gebilligt  hat.")  Eine  Entschädigungsklage  gegen
einen  Polizeibeamten,  welcher  aus  sachlich  unzureichenden  Gründen,
aber  in  gutem  Glauben  eine  öffentliche  Versammlung  aufgelöst
hat,  ist  unzulässig.')  Der  Leiter  einer  Parteiversammlung
kann  gegenüber  Gegnern  der  Partei  vom  Hausrecht  Gebrauch
machen.s)  Der  Leiter  kann  ebenfalls  die  Versammlung  auflösen.)
  Waffen,  die  nur  Schmuck  oder  UÜbungsgerät  sind,/10)
Paradeschläger  bei  Kommersen  und  Aufzügen)  und  Waffen
als  Kostümstücke!2)  fallen  nicht  unter  den  &amp;7  der  Vd.  vom

1)  Erk.  d.  RG.  vom  16.  Januar  7)  Erk.  d.  Ger  H.  z.  E.  d.  KK.  vom

1885  Erisc  11  371
Erk.  d.  KG.  vom  4.  Oktober
1886  abon,  Entsch.  6  252.
O#6.  vom  30.
#emhr  1  Pr  Vl.  20  257,  v.
Rspr.  1.  Erg.  Bd.  508.

4  Ert.  d.  OVG.  von  3.  Juni  1902,
OVG.  I  908,  und  vgl.  Selbstverw.

1892  S.  91..

5)  Erk  #  vom  21.  Mai
1897,.  Ensc  32  391,  v.  Kptz  Rsopr.
1.  Erg.  Bd.  507.

s)  Erk.  d.  O.  vom  25.  Februar
1902,  DJZ.  7

14.  April  1877,  Mst  Bl.  S.  162.

8)  Erk.  d.  OVG.  vom  30.  September
  1898,  Selbstverw.  1899  S.  691.

*)  Erk.  d.  RG.  vom  19.  Mai  1893,
Entsch.  24  195.

10)  Erk.  d.  OVG.  vom  1.  Oktober
1890,  Entsch.  20  440.

u)  Erk.  d.  Ober  Trib.  v.  31.  Män
1864,  Goltd  Arch.  12  417,  und  d.  RG.
vom  6.  März  1883,  Entich.  8  87.
12)  Erk.  des  Kammergerichts  vom
16.  Februar  1893,  Johow  13  372,
u.  des  Ober  Trib.  vom  1.  April  1870,
Oppenhoff,  Rechtsprechung  11  221.