A.  Sicherheitspolizei.  §  56.  267

11.  März  1850.  Eine  Ausnahme  vom  Verbot  des  Waffentragens
in  Versammlungen  macht  zu  Gunsten  der  Krieger-  und  Marinevereine
  die  AK  O.  vom  22.  Februar  1842,  Mst  Bl.  S.  97.
Sobald  ein  Abgeordneter  der  Polizeibehörde  die  Versammlung
für  aufgelöst  erklärt  hat,  sind  alle  Anwesende  verpflichtet,
sich  sofort  zu  entfernen.  Diese  Erklärung  kann  nötigenfalls
durch  die  bewaffnete  Macht  zur  Ausführung  gebracht  werden.2)
Hierbei  kommt  es  nur  auf  die  Erklärung  des  Abgeordneten  der
Polizeibehörde  an;  gleichgültig  ist  es,  ob  die  Auflösung  gerechtfertigt
  war.s)  Die  Anordnung  des  sofortigen  Entfernens  ist
das  einzige  Mittel,  um  dem  Wiederbeginn  der  Diskussion  erbitzter
  Gemüter  entgegenzutreten.8s).  Es  müssen  sämtliche
Räume  verlassen  werden,  die  für  die  Versammelten  zur  Verfügung
  standen.")  Auch  die  Räumung  benachbarter  Zimmer
kann  verlangt  werden,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  dort  die
Debatte  fortgesetzt  werden  wird.ö)  Soll  nach  der  Versammlung
eine  gesellige  Zusammenkunft  in  denselben  Räumen  stattfinden,
so  müssen  sich  die  Versammelten  doch  zuvor  entfernen.5)  Sosern
  der  Aufforderung  des  Polizeibeamten  Widerstand  entgegengesetzt
  werden  sollte,  finden  die  §#  113  bis  118  des  StfGB.
Anwendung.  Auch  Verhaftungen  können  vorgenommen
werden,  wenn  die  Voraussetzungen  der  88  112,  113  und  127
StPO.  vorliegen.  Von  den  Waffen  ist  seitens  der  Polizeibeamten
  mit  möglichster  Schonung  Gebrauch  zu  machen.7)

z  66.
Offeutliche  Versammlungen  unter  freiem  Himmel.

Sie  bedürfen  der  vorgängigen  schriftlichen  Genehmigung
der  Ortspolizeibehörde.  Die  Genehmigung  ist  von  dem  Unternehmer,
  Vorsteher,  Ordner  oder  Leiter  der  Versammlung  mindestens
48  Stunden  vor  der  Zusammenkunft  nachzusuchen,  und  darf
nur  versagt  werden,  wenn  aus  Abhaltung  der  Versammlung
Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit  oder  Ordnung  zu  befürchten  ist.

)  Vd.  vom  11.  Mãrz  1850.  4)  Erk.  d.  KG.  vom  13.  November

d.  Ober  Trib.  vom  10.  De=  1893,  Goltd  Arch  41  318.
*  1868,  „Orgenbeff  Rechtspr.  55  Erk.  d.  KG  vom  20.  Januar  1887.

und  d.  KE.  vom  5.  Oktober  6)  Erk.  d.  KG.  vom  13.  November,
1896,  Johow,  ***-  8  307.  1893,  Goltd  Arch.  #a1  318.
Komm  B.  der  II.  Kammer,  5)  #  #om  Februar  1

StenV.  1850  V  2773.  MstSl.  S