268  Spezieller  Teil.

Soll  die  Versammlung  auf  öffentlichen  Plätzen,  in  Städten
und  Ortschaften,  oder  auf  öffentlichen  Straßen  stattfinden,  so
hat  die  Ortspolizeibehörde  bei  Erteilung  der  Erlaubnis  auch
alle,  dem  Verkehr  schuldige  Rücksichten  zu  beachten.  Im  übrigen
finden  auf  solche  Versammlungen  die  Bestimmungen  der  881,
4,  5,  6  und  7  Anwendung!)

Die  Genehmigung  ist  erforderlich,  ohne  Unterschied,  ob
öffentliche  Angelegenheiten  erörtert  werden  sollen  oder  nicht.2)
Auch  eine  generelle  Genehmigung  ist  zulässig,  die  aber  dann
jederzeit  widerruflich  ist.s)  Als  „öffentliche  Versammlung“
im  Sinne  des  8  9  aaO.  ist  es  anzusehen,  wenn  nach  der  Art
der  öffentlichen  oder  allgemeinen  Einladung  oder  nach  dem
Orte  der  Zusammenkunft  eine  unbestimmte  Menschenmenge  sich
versammeln  soll.")  Nicht  öffentliche  Versammlungen  unter
freiem  Himmel,  sofern  sie  die  Erörterung  öffentlicher  Angelegenheiten
  bezwecken,  stehen  derartigen  Versammlungen  in  geschlossenen
Räumen  gleich,5)  sie  bedürfen  keiner  Genehmigung,  unterliegen
nur  der  Anmeldepflicht,  der  überwachung  und  Auflösungsbefugnis
der  Polizei.  Nicht  öffentliche  Versammlungen  unter  freiem
Himmel,  welche  sich  nicht  mit  öffentlichen  Angelegenheiten
beschäftigen,  unterliegen  nicht  dem  Vereinsgesetz.  Schulfeste,
sofern  daran  nicht  nur  Schulkinder,  sondern  auch  eine  unbestimmte
Anzahl  erwachsener  Personen  teilnehmen,  fallen  unter  5&amp;  9  aaO.“)
Eine  Versammlung  in  einem  geschlossenen  Raume  geht  durch
das  Zuströmen  von  Personen,  die  außerhalb  des  Versammlungsraumes
  bleiben,  in  eine  Versammlung  unter  freiem  Himmel
über,  wenn  die  Verhandlungen  nicht  mehr  im  wesentlichen
innerhalb  des  Raumes  stattfinden,  insbesondere  aber,  wenn  sich
auch  nur  eine  außerhalb  des  Versammlungsraumes  befindliche
Person  aktiv  an  den  Erörterungen  beteiligt.!)  Auch  Ver-1)

  §  9  der  Vd.  vom  11.  Mär  1850.  vom  9.  Mai  und  28.  November  1895,

2)  Erk.  d  Ober  Trib.  vom  3.  Ok=  Johow,  Entsch.  17  415  und  425,  vom
tober  1862,  ans  S.  314.  1.  Män1909,  Johoow,.  Endch  iie

2)  Erk.  d.  KG.  vom  24.  Februar  und  Erk.  d.  L#t  vom  1.  Oktober
1902,  LHeltdehh,  39  344.  1890,  Emtch.  2440

5  Komm  B.  der  II.  Kemmer  5)  91  a
Sten  B.  1850  V  2774,  Erk.  N.  6)  Erk.  r  6.  vom  5.  Mai  1881.

vom  9.  Mai  1887,  Rechtspr.  *  311,
d.  KG.  vom  26.  Januar  1885,  Johow,
Entsch.  5  285,  d.  K.  vom  26.  November
  1894,  Sohowm,  Entsch.  16  429,

Johow,  Entich  2  250.

7)  Erk.  d.  OBG.  vom  24.  Janmar
1905,  Cntsch.  46  435,  v.  Ko##  Rfor.
3.  Erg.  Bd.  541.—