A.  Sicherheitspolizei.  §  56.  269

sammlungen  in  einem  im  übrigen  abgeschlossenen  Garten  oder
in  einem  auf  den  Seiten  abgeschlossenen,  aber  unbedachten
RKaum  gehören  hierher,  1)  dagegen  trifft  dies  nicht  zu  bei  einer
Versammlung  in  einer  mit  einem  Dache  versehenen,  nach  der
Vorderseite  offenen  Halles)  oder  in  einer  gewöhnlichen  Scheune,
auch  wenn  das  Scheunentor  offen  steht.s)  Das  Gesuch  muß
genaue  Angaben  darüber  enthalten,  ob  der  Antragsteller  als
Unternehmer,  Vorsteher,  Ordner  oder  Leiter  anzusehen  ist;
andernfalls  erscheint  die  Polizeibehörde  berechtigt,  den  gesetzlich
nicht  gehörig  begründeten  Antrag  ohne  weiteres  zurückzuweisen.4)
Der  Zeitraum  von  48  Stunden  ist  gewählt,  um  der  Polizei
Zeit  zu  lassen,  sich  sowohl  darüber  zu  unterrichten,  ob  der
öffentlichen  Sicherheit  und  Ordnung  aus  der  Abhaltung  der
Versammlung  Gefahr  droht,  als  auch  alle  für  die  Freiheit  des
Verkehrs  nötigen  Maßregeln  zu  treffen.5)

Dem  Ermessen  der  Polizeibehörde  ist  für  die  Gestattung  oder
das  Verbot  öffentlicher  Verfammlungen  unter  freiem  Himmel
durch  das  Vereinsgesetz  ein  weiterer  Spielraum  gewährt,
als  ihr  fonst  gegenüber  Veranstaltungen  nach  §  10  IH.  17  ALR.
zusteht;  immer  aber  müssen  Tatsachen  vorliegen,  welche  die
Befürchtung  des  Eintritts  von  Störungen  der  öffentlichen
Sicherheit  oder  Ordnung  für  den  gegebenen  Fall  rechtfertigen.)
Wenn  beispielsweise  in  Fällen,  wo  die  Teilnehmer  der  Versammlung
  vorwiegend  aus  Kreisen  stammen,  bei  denen  der
übermäßige  Genuß  geistiger  Getränke  an  Sonntagen  die
Regel  bildet,  die  Polizeibehörde  den  Ausbruch  von  Streitigkeiten
zwischen  den  Versammelten  oder  zwischen  ihnen  und  den  Polizeibeamten
  befürchtet  und  dabei  in  Betracht  zieht,  daß  auch  das
für  die  Besprechung  in  Aussicht  genommene  politische  Thema
eine  Erhitzung  der  Gemüter  herbeizuführen  besonders  geeignet

ist,  so  hält  sie  sich  durchaus  im

1)  Erk  d.  RE.  vom  1.  Mai  1882,
Rechtsor  4  425  und  Erk.  d.  KG.  vom
13.  Juli  1896,  Johow,  Entsch.  18  302.

2)  Erk.  d.  KG.  vom  23.  April  und
13.  Juli  1896,  Johow,  Entsch.  18
301  und  302.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Januar
1905,  Enrsch.  46  435,  v.  Kptz  Rsor.
a.  Erg.  Bd.  541.

Rahmen  objektiver,  der  Sach-4)

  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  April
1897.  Selbstverw.  S.  642.

5)  Komm  B.  der  II.
Sten  B.  1850  V.  2774.

s)  Erk.  d.  OVG.  vom  4.  April
1902,  1  541,  Pr  VBl.  24  232,  v.  Kotz
2.  Erg.  Bd.  569  und  vgl.  Entsch.  des
OVG.  21  408,  31  42.

Kammer,