270  Spezieller  Teil.

lage  entsprechender  polizeilicher  Erwägungen,  wie  sie  in  89
des  Vereinsgesetzes  vorgesehen  sind.  Ein  weiterer  Grund  für
die  Versagung  der  Genehmigung  steht  der  Ortspolizei  indessen
auch,  abgesehen  von  den  Vorschriften  des  Vereinsgesetzes,  schon
nach  dem  die  Anfgaben  der  Polizei  im  allgemeinen  bezeichnenden
8  10  II  17  ALR.  darin  zur  Seite,  daß  der  für  die  Versammlung
gewählte  Ort  ungeeignet  ist  und  Gefahren  für  die  Versammelten
befürchten  läßt.  Der  Polizei  ist  unbedenklich  beizutreten,  wenn
sie  geltend  macht,  daß  die  steilen  Abhänge  der  Kiesgrube,
die  in  einem  zur  richterlichen  Entscheidung  gelangten  Fall  als
Versammlungsort  dienen  sollte,  bei  einem  so  starken  Besuche,
wie  er  angenommen  werden  muß,  nicht  standhalten  und
daß  die  ablösenden  Erdmassen  herabstürzen  werden.  Die
hierin  liegende  Gefahr  für  die  Sicherheit  der  Versammelten
berechtigt  und  verpflichtet  die  Ortspolizeibehörde,  der  Benutzung
  eines  so  ungeeigneten  Versammlungsortes  durch
Versagung  der  Genehmigung  entgegenzutreten.1)  Der  Umstand,
daß  früher  einmal  an  demselben  Orte  eine  Versammlung  ohne
jegliche  Störung  der  öffentlichen  Ordnung  abgehalten  ist,  erscheint
belanglos,  weil  einmal  ein  zuverlässiger  Schluß  auf  den  Verlauf
späterer  Versammlungen  hieraus  überhaupt  nicht  gezogen  werden
kann,  und  weil  zweitens  die  Behörde  von  Fall  zu  Fall  nach
der  jeweiligen  Sachlage  von  ihrem  Ermessen  Gebrauch  zu
machen  hat;  ist  in  einem  früheren  Falle  die  Genehmigung
erteilt,  obschon  Gründe  für  ihre  Versagung  auch  damals  vorgelegen
  haben,  so  kann  doch  daraus  für  die  Behandlung  anderer
Versammlungen  nichts  hergeleitet  werden.2)

Bei  der  Würdigung  der  „Verhältnisse  des  Einzelfalles“  würde
allerdings  die  Polizeiverwaltung  zu  weit  gegangen  sein,  wenn
sie  —  allein  mit  dem  Hinweise  auf  die  Kennzeichnung  der
Versammlung  als  einer  sozialdemokratischen  und  mit  der
Anführung,  daß  „weder  Einberufer  noch  Sprecher  oder  Teilnehmer
  der  Versammlung  irgendwelche  Gewähr  für  einen  ruhigen

1)  Vgl.  Entsch.  d.  OVG.  6  373.  J.  II  11375  und  Pr  BBl.  21  361,

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  4.  April  Entsch.  d.  OVG.  21  408,  Erk.  d.  OVG.
1902,  Pr  VBl.  24  233,  vgl.  Kpt  Rspr.  vom  30.  Januar  1903,  Entsch.  42  422,
2.  Erg.  Bd.  509,  ogl.  Erk.  d.  OVG.  v.  Kptz  Rspr.  3.  Erg.  Bd.  duli  und  Erk.
vom  3.  Juni  1899,  mitgeteilt  durch  vom  3.  Juni  1904,  Entsch.  45  450.
MstErl.  vom  26.  August  1898,  M.  d.  v.  Kptz  Rspr.  3.  Erg.Bd.  542.