A.  Sicherheitspolizei.  §  56.  271

Verlauf  der  Versammlung  oder  eine  ruhige  Rückkehr  der
Teilnehmer  geleistet"“"  —  die  Befürchtung  einer  „Gefahr“
hätte  begründen  wollen.  Denn  sozialdemokratische  Versammlungen
  sind  nach  der  zur  Zeit  geltenden  Gesetzgebung  von
der  Polizeibehörde  nicht  anders  als  Versammlungen  anderer
sozialer  oder  politischer  Parteien  zu  behandeln;)  und  etwaige,
auf  die  Person  des  Einberufers  usw.  bezügliche  Anführung
dürfen  des  erforderlichen  tatsächlichen  Anhalts  nicht  entbehren.
In  diesem  zur  Entscheidung  gebrachten  Falle  hatte  die  Polizeiverwaltung
  ferner  noch  in  Betracht  gezogen,  daß  die  Versammlung
inmitten  einer  den  Bestrebungen  und  Zielen  der  Sozialdemokratie
abgeneigten  ländlichen  Bevölkerung  und  an  einem  Sonntage
habe  stattfinden  sollen.  Hiernach  war  die  Befürchtung,  daß  die
Versammlung  Gelegenheit  zu  Reibungen  und  Ausschreitungen
unter  den  einander  gegenüber  stehenden  Parteien  und  somit
zur  Störung  der  öffentlichen  Sicherheit  und  Ordnung  geben
konnte,  keine  so  entfernte,  daß  sie  nicht  hätte  von  der  Polizeiverwaltung
  berücksichtigt  werden  dürfen;  dies  umsoweniger,  als
das  Gesetz  —  nach  den  Motiven  —  öffentliche  Versammlungen
unter  freiem  Himmel  als  besonders  gefährlich  ansieht,  und  dem
polizeilichen  Ermessen  bei  der  Frage,  ob  sie  zu  genehmigen
sind,  einen  weiten  Spielraum  gewährt.  Daß  die  Versagung
der  Genehmigung  der  objektiven  polizeilichen  Beweggründe
—soweit  sie  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  prüfen  sind?)  —
gänzlich  entbehre,  kann  hiernach  nicht  angenommen  werden.)

Die  Genehmigung  darf  an  die  Erfüllung  von  Bedingungen
  geknüpft  werden,  ohne  deren  Beachtung  eine
Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit  und  Ordnung  zu  befürchten
ist)  Wegen  Versagung  der  schriftlichen  Genehmigung  stehen
dem  Antragsteller  die  im  8  127  LVG.  bezeichneten  Rechtsmittel
  und  die  Klage  zu.5)  Die  öffentlichen  Versammlungen
unter  freiem  Himmel  dürfen  im  Interesse  der  äußeren

1)  Val.  Entscheidun  gdes  OVG.  J.  vom  9.  Januar  1899,  II  17921,
21  det  geuche  27  4  146  MstBl.  1899  S.  28.
N
Verwalkungsgesetze  1  151.  %  8  u  694  v.  Kptz  Rsor-Erk.
  d  OVG.  vom  18.  Oktober  S)  Erk.  d.  O#.  vom  21.  November.
185968,  mitgeteilt  durch  Erl.  des  M.  d.  1891,  Entsch.  22  407.