272  Spezieller  Teil.

Sonntagsheiligung  polizeilichen  Beschränkungen  unterworfen
werden.1)

Die  Auflösung  polizeilich  genehmigter  Versammlungen
unter  freiem  Himmel  regelt  das  Vereinsgesetz  im  8  52)  dahin,
daß  sie  zulässig  ist,  wenn  in  der  Versammlung  Anträge  oder
Vorschläge  erörtert  werden,  die  eine  Aufforderung  oder  Anreizung
zu  strafbaren  Handlungen  enthalten.  Mit  diesem  Tatbestande
ist  auch  dann  zu  rechnen,  wenn  ein  Redner  in  der  Versammlung
eine  Einwirkung  auf  die  Zuhörer  unternimmt,  durch  welche  in
einer  den  öffentlichen  Frieden  gefährdenden  Weise  eine  Geneigtheit
verschiedener  Klassen  der  Bevölkerung  zu  Gewalttätigkeiten  unter
einander  hervorgerufen  werden  soll.3)

Innerhalb  zweier  Meilen  von  dem  Orte  der  jedesmaligen
Residenz  des  Königs  oder  von  dem  Orte  des  Sitzes  beider
Kammern  dürfen  Volksversammlungen  unter  freiem  Himmel
von  der  Ortspolizeibehörde  nicht  gestattet  werden.  Das  letztere
Verbot  besteht  nur  für  die  Dauer  der  Sitzungsperiode  der
Kammern.)  Die  Sitzungsperiode  umfaßt  auch  die  Zeit  einer
Vertagung  der  gesetzgebenden  Körperschaften.öh)  Caspar,
Preußisches  Vereins=  und  Versammlungsrecht,  Berlin  1894,
definiert  die  „Volksversammlung“  als  eine  öffentliche  Versammlung,
  welche  beansprucht,  daß  ihre  Beschlüsse  nicht  nur
als  Beschlüsse  der  tatsächlich  Versammelten,  sondern  als  Willensmeinung
  des  Volkes,  selbst  im  Gegensatz  zu  den  Anschauungen
der  verfassungsmäßigen  gesetzgebenden  Faktoren,  anerkannt  und
befolgt  werden,  ohne  daß  die  Versammlung  zur  Mitwirkung
bei  der  Gesetzgebung  verfassungsmäßig  berufen  wäre  (S.  23).

g  57.

Gesetzlich  angcordnete  Versammlungen.

Auf  die  durch  das  Gesetz  oder  die  gesetzlichen  Autoritäten
angeordneten  Versammlungen  und  die  Versammlungen  der

1)  Erk.  d.  KG.  vom  22.  April  1901,
Johow,  Entsch.  22  C  60  und  Erk.  x
OVG.  vom  9.  Juni  1899,  O#.  1
1044,  DJ3.  1905  S.  75.

2)  Agl.  §  9  am  Ende.

2)  8§  130  d.  RStjGB.,  Erk.  d.  OVG.
O.  Nr.  24.
4)  §  11  Vd.  vom  11.  März  1850.

vom  29.  Januar  1877,

Über  die  Beschränkungen,  welche  Versammlungen,
  auch  Umzüge  in  der  Residenz
  des  Königs  und  am  Sißgßze  der
Kammern  unterliegen,  äußert  sich  der
Kammergerichterat  Dr.  Delius  im
Pr  Bl.  "5  253.

5)  Erk.  d.  RG.  vom  25.  Februar
1892,.  58  2  37.