A.  Sicherheitspolizei.  §  58.  273.

Mitglieder  beider  Kammern  während  der  Dauer  der  Sitzungsperiode
  finden  die  vorstehend  erörterten  Bestimmungen  keine
Anwendung.1)  Diese  Vorschrift  bezieht  sich  auf  alle  dem
öffentlichen  Rechte  angehörigen  Verbände  wie  Gemeinden,
Kreise,  Bezirke  und  Provinzen,  sodann  auf  alle  diejenigen
Vereine,  welche  zwar  dem  öffentlichen  Rechte  nicht  angehören,
aber  durch  Gesetz  oder  Anordnung  der  Staatsregierung  jenen
gleichgestellt  sind,  beispielsweise  Religions=  und  Aktiengesellschaften,
Hilfskassen,  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften  usw.“)
Voraussetzung  der  Anwendbarkeit  des  3  21  ist,  daß  die
Versammlungen  durch  die  im  Gesetz  bestimmten  Autoritäten
zusammenberufen  werden  und  sich  auf  die  gesetzlichen  Mitglieder
beschränken.  Auf  Versammlungen  der  Stadtverordneten,  welche
von  einem  anderen  als  dem  Vorsteher  oder  dessen  Stellvertreter
  berufen  werden,  )  sowie  auf  Innungsversammlungen,
zu  denen  auch  Nichtmitglieder  zugelassen  werden,")  findet  der
*  21  keine  Anwendung.  Darüber,  wann  Versammlungen  der
Stadtverordneten  dem  Vereinsgesetz  unterliegen,  vgl.  Pr  BBl.
27  307.  Ein  Schulfest  unter  freiem  Himmel,  selbst  wenn  Erwachsene
  daran  teilnehmen,  fällt  unter  den  &amp;  21,  wenn  es  von
der  vorgesetzten  Schulbehörde  (z.  B.  Kreisschulinspektor)  in  der
gedachten  Art  angeordnet  worden  ist.5)

§l  68.
Offentliche  Aufzüge.

1.  Den  in  den  vorhergehenden  Paragraphen  erwähnten  Versammlungen
  werden  öffentliche  Aufzüge  in  Städten  und  Ortschaften
  oder  auf  öffentlichen  Straßen  gleichgestellt.  Bei
Einholung  der  Genehmigung  ist  der  beabsichtigte  Weg  anzugeben.
  Gewöhnliche  Leichenbegängnisse,  sowie  Züge
der  Hochzeitsversammlungen,  wo  diese  hergebracht  sind,
kirchliche  Prozessionen,  Wallfahrten  und  Bittgänge,  wenn

1)  &amp;21  der  Vd.  vom  11.  März  1850.  vom  6.  Dezember  1894,  Goltd  Arch.

#:  Erk  d.  KG.  vom  13.  November  42  441.
1#293,  Johow,  Entsch.  14  356,  4)  Erk.  d.  KG.  vom  30.  November
Groschuff  S.  81,  Delius  S.  123.  1891,  Johow,  Entsch.  12  247.

2)  Erk.  d.  KG.  vom  2.  März  5)  Erk.  d.  KG.  vom  5.  Mai  1881,
1893,  Johow,  Entsch.  14  354,  und  Johow,  Entsch.  2  248.

v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  II.  18