274  Spezieller  Teil.

sie  in  der  hergebrachten  Art  stattfinden,  bedürfen  einer  vorgängigen
  Genehmigung  und  selbst  einer  Anzeige  nicht.1)

Der  Sprachgebrauch  versteht  unter  Versammlung  jede  absichtliche
  Vereinigung  mehrerer  Menschen  an  demselben  Orte
und  zu  nicht  bloß  gleichartigen  Zwecken,  sondern  zu  einem
allen  gemeinsamen  Zwecke.  Deshalb  ist  die  zu  einer  Festfeier
  vereinigte,  über  die  Straße  sich  bewegende  Menschenmenge
  als  eine  Versammlung  und  zwar  als  ein  Aufzug
anerkannt,  auch  ohne  daß  sie  —  über  die  äußere  Erscheinung
hinaus  —  noch  dokumentiert  haben  müßte,  daß  sie  ein  Versammlungsrecht
  ausüben  wolle.“)  Ein  Aufzug  liegt  daher  vor,
„wenn  eine  zu  einem  bestimmten  Zweck  vereinigte  Menschenmenge
  in  einer  Weise,  welche  die  Aufmerksamkeit  des  Publikums.
zu  erregen  und  die  öffentliche  Ordnung,  insbesondere  den
Verkehr,  zu  gefährden  geeignet  ist,  sich  über  öffentliche  Straßen
hinweg  bewegt“.s)

Im  Erkenntnis  des  Kammergerichts  vom  5.  Juni  18934)
sind  15  Teilnehmer  für  einen  Aufzug  als  ausreichend  erachtet.
Die  Menschenmenge,  welche  sich  unvorhergesehen  anschließt,  ist
hierbei  nicht  zu  berücksichtigen.5)  Die  Annahme  eines  Aufzuges
  hängt  von  der  Zahl  der  Teilnehmer,  von  den  örtlichen
Verkehrsverhältnissen  und  dem  Gebahren  der  Umziehenden  ab
(ebendaselbst).  „Offentlich“"  hat  hier  die  Bedeutung:  „in  der
Offentlichkeit  sich  bewegend  und  die  Offentlichkeit  beeinflussend“.)
Der  Begriff  des  Aufzuges  setzt  nicht  voraus,  daß  die  Teilnehmer
sich  durch  eigene  Kraft  fortbewegen;  sie  können  sich  auch  anderer
Mittel  zur  Fortbewegung,  z.  B.  Wagen,  Pferde,  Dampfschiffe
  usw.,  bedienen.7)

Die  unter  Aufsicht  der  Lehrer  mit  oder  ohne  Musikbegleitung

1)  §  10  Verord.  vom  11.  März  1850.

2)  Entsch.  des  Ober  Trib.  vom
12.  September  1877.  Goltd  Arch.  25
641  und  vgl  Erk.  d.  KG.  vom  3.  April
1902,  Goltkd  Arch.  49  344.

2)  Groschuff  S.  69,  ogl.  Erk.  d.
Ober  Trib.  vom  11.  September  1877,
Erk.  d.  OVG.  vom  9.  Januar  1892,
OVG.  1  38,  mitgeteilt  durch  Erl.  des
M.  d.  J.  vom  26.  Februar  1892,  11
2360,  Mst  Ml.  S.  201,  Erk.  d.  KG.
vom  5.  Juni  18993,  Johow,  Eutsch.

14  352,  vom  30.  April  1903,  Johow,
26  C.  39,  vom  25.  Februar  1995,
Goltd  Arch.  42  443  und  Erk.  d.  OVG.
vom  6.  Februar  1903,  Pr  VBl.  25  45,
v.  Kotz  Ripr.  3.  Erg.  Bd.  543.

4)  GoltdArch.  41  75.

5)  Erk.  d.  KG.  vom  10.  April  1903,
Johow,  Entsch.  26  C.  34.

s)  Erk.  d.  KG.  vom  25.  Februar
1895,  Golid  Arch.  42  443.

7)  Erk.  d.  KG.  vom  27.  April  1893,
Goltd  Arch.  41  74.