A.  Sicherheitspolizei.  §  58.  275

in  Ortschaften  oder  auf  öffentlichen  Straßen  stattfindenden
Schüleraufzüge  sind  dann  als  öffentliche  Aufzüge  im  Sinne
des  5  10  des  Vereinsgesetzes  vom  11.  März  1850  anzusehen,
wenn  sie  aus  außerordentlicher,  nicht  lediglich  in  Erfüllung  der
Schulpflicht  und  innerhalb  der  geordneten  Einrichtungen  der
Schulanstalt  liegender  Veranlassung  und  nicht  auf  Anordnung  der
Schulaufsichtsbehörden  erfolgen.  Von  öffentlichen  Schüleraufzügen,
  welche  hiernach  der  vorgängigen  polizeilichen  Genehmigung
nicht  bedürfen,  ist  in  solchen  Fällen,  wo  es  sich  um  größere  Veranstaltungen
  handelt,  der  Ortspolizei  vorher  Kenntnis  zu  geben,
damit  zur  Vermeidung  etwaiger  Verkehrsstörungen  rechtzeitig  die
erforderlichen  polizellichen  Maßregeln  getroffen  werden  können.—)

Offentliche  Aufzüge  auf  Wasserstraßen  unterliegen  nur
dann  dem  8  10,  wenn  diese  letzteren  sich  innerhalb  einer  Stadt
oder  Ortschaft  befinden.?))  Sonst  gehören  Wasserstraßen  nicht
unter  den  8  10.3)  Nicht  öffentliche  und  solche  öffentlichen  Aufzüge,
  welche  nicht  in  Städten  oder  Ortschaften  oder  auf  öffentlichen
  Straßen  stattfinden,  unterliegen  dem  Vereinsgesetz  nicht.

Lediglich  als  „öffentliche  Aufzüge“  im  Sinne  des  ersten
Satzes  im  8  10  des  Vereinsgesetzes  vom  11.  März  1850  kommen
auch  die  Hin=  und  Herzüge  der  Schützengilde  zu  und  von  der
Kirche  in  Betracht;  sie  den  „kirchlichen  Prozessionen"“  im
Sinne  des  Schlußsatzes  aaO.  zu  unterstellen,  also  als  kirchliche
Einrichtungen  unter  Beteiligung  der  Geistlichkeit  anzusehen,
erscheint  begrifflich  ausgeschlossen.“)

Die  von  Vereinen  aus  Anlaß  der  kirchlichen  Feier  des
Erntedankfestes  unter  Mitführung  der  Fahne  und  eines
Musikkorps  veranstalteten  gemeinschaftlichen  Kirchgänge  fallen  nicht
unter  den  Begriff  der  Tarifstelle  39  des  Stempelgesetzes  vom
31.  Juli  1895.  Polizeiliche  Genehmigungen  zur  Veranstaltung
solcher  Aufzüge  sind  daher  in  stempelfreier  Form  zu  erteilen.5)

1)  Erl.  des  M.  d.  g.  A.,  d.  J.  und  3)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  24.  Mat

JM.  vom  12.  Februar  1896,  MstB#l.
S.  44  und  PrBl.  17  254  und
val.  Erk.  d.  KG.  vom  5.  Mai  1881,
Jahrb.  der  Entsch,  des  KG.  2  248.

2)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  24.  Mai
1866,  Oppenhoff,  Rechtsor.  7  310
und  KE.  vom  27.  April  1893,
Goltb  Arch.  41  74.

1866,  Oppenhoff,  Rechtspr.  7  310.

4)  Erk.  d.  OLG.  vom  3.  Oktober
1899  1  1606,  Pr  BBl.  21  361,  v.  Kptz
Rspr.  1.  Erg.  Bd.#509.

S5)  Erl.  des  FM.  und  M.  d.
vom  30.  November  1898,  FM.  1  1
10  Minister  des  Innern  1  A

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