276  Spezieller  Teil.

Das  Erscheinen  mit  Waffen  bei  öffentlichen  Aufzügen
ist  verboten.)  Ausnahmen  bilden  die  Trauerparaden  der
Kriegervereine  bei  Begräbnissen.2)

Bei  der  Besteuerung  öffentlicher  Lustbarkeiten  ist  die  Abgabepflichtigkeit
  von  Umzügen  manchen  Mißdeutungen  ausgesetzt.
  Umzüge  von  Schulen,  Krieger-,  Turn-,  Schützenvereinen
  usw.  würden  hiernach  für  abgabepflichtig  erachtet
werden  können,  wenn  sie,  was  nicht  selten  der  Fall  sein  wird,
mit  einer  öffentlichen  Lustbarkeit  verbunden  sind.  Dies  erscheint
  als  zu  weitgehend.  Es  werden  nicht  nur  die  aus
patriotischer  Veranlassung  entspringenden  Umzüge  z.  B.  am
Kaisersgeburtstag,  am  Sedanfeste  usw.,  sondern  auch  die  sonstigen
Umzüge  patriotischer  Vereine,  namentlich  der  Kriegervereine
freizustellen  sein.  Da  es  schwierig  sein  möchte,  die  Ausnahmen
der  Abgabepflichtigkeit  zu  bestimmen,  so  wird  es  vorzuziehen  sein,
die  einzelnen  abgabepflichtigen  Umzüge  ihrer  Art  nach  möglichst
genau  in  der  zu  erlassenden  Steuerordnung  aufzuführen.2)

Die  Besteuerung  jedes  öffentlichen  Aufzuges  mit
Musikbegleitung,  insbesondere  auch  eines  solchen  zu  kirchlichen
Zwecken  oder  bei  patriotischen  Gelegenheiten,  ist  offenbar  zu
weitgehend.4)

In  Landesteilen  mit  gemischt  nationaler  Bevölkerung  kann  zu
Zeiten,  wo  das  Verhältnis  zwischen  den  Bestandteilen  der  letzteren
ein  gespanntes  ist,  das  Hervorkehren  der  Nationalität  bei
Gelegenheit  von  öffentlichen  Aufzügen  und  Versammlungen
Anlaß  zur  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  und  Ordnung
geben.5)

Die  Ortspolizei  ist  befugt,  die  Entfaltung  oder  das  Vortragen
einer  roten  Fahne  bei  einem  Aufzuge  zu  verbieten  und  durch
zwangsweise  Wegnahme  der  Fahne  tatsächlich  zu  verhindern,
sofern  nach  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  der  Polizeibehörde

#1)  Err  d  nalabgabengesetz,  5.  Aufl.,  S.  45

1)  Erk.  d.  KG.  vom  26.  Januar

1885,  Johow.  Entsch.  5  282.

2)  KO.  vom  22.  Februar  1842,
Mstl.  S.  97.
"  3)  SpezBesch.  des  FM.  und  M.
d.  J.  zwom  29.  November  1889,
——ss  K  ogl.  Erk.  d.  OVO.
vom  3.  Ma#ri  1399,  Pr  VBl.  20  542
u.  Noell-Freund,  Das  Kommu-Anm.

  2.

4)  Mst  Erl.  vom  24.  Januar  1895,
FM  4½5  II,  M.  d.  J.  1  B  9#09.

5)  Vgl.  Erk.  d  O.  vom  3.  Juni
1898  I  1013  und  vom  3.  Okltober
1819  I  1606,  Pr  Vl.  21  361,  v.  Kotz
Rsor.  1.  Erg.  Bd.  509  und  Erk.  d.
OVG.  vom  6.  Februar  190.3.  Pr  Wl.
25  45,  v.  Kptz  Rspr.  3.  Erg.  Bd.  543.