A.  Sicherheitspolizei.  8  58.  277.

aus  diesem  Aufzuge  eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit
oder  Ordnung  oder  eine  Beeinträchtigung  der  Verkehrsrücksichten
zu  befürchten  steht.7)

2.  Für  die  Ausnahme,  daß  gewöhnliche  Leichen=  oder
Hochzeitszüge  und  hergebrachte  Prozessionen,  Bittgänge  oder
Wallfahrten  von  der  vorgängigen  Anzeige  und  Genehmigung
befreit  sind,  kann,  da  die  Materialien  eine  nähere  Begründung
dieser  Ausnahme  nicht  enthalten,  nur  die  gleiche  Erwägung
wie  für  den  §  3  bestimmend  gewesen  sein,  nämlich  die,  daß
diese  Aufzüge  eben,  weil  sie  seit  Jahren  unbehindert  stattgefunden
  haben,  in  der  Regel  zu  einem  polizeilichen  Einschreiten
  keinen  Anlaß  geben  werden,  und  daß  somit  das  Erfordern
  jedesmaliger  Anzeigen  usw.  nur  die  Beteiligten  unnütz
belästigen  würde.  Jedenfalls  aber  sind  Ausnahmen  von  der
gesetzlichen  Regel  strikt  auszulegen  und  anzuwenden.)

Das  Gesetz  geht  davon  aus,  daß  die  Begleitung  der
Leichen  zu  den  Begräbnisplätzen  durch  die  Angehörigen  oder
sonstigen  Leidtragenden  eine  allgemeine  Sitte  ist,  welche  die.
gesetzliche  Ordnung  an  sich  nicht  gefährdet;  es  erfordert  daher
weder  das  Hergebrachtsein  überhaupt,  noch  eine  hergebrachte
Form  derselben.3)  Ein  Leichenbegängnis  ist  schon  vorhanden,
wenn  das  Trauergefolge  am  Ausgangspunkte  des  Zuges  zusammengetreten
  ist,  sich  aber  noch  nicht  in  Bewegung  gesetzt
hat.“)  Ein  ungewöhnliches  Leichenbegängnis  ist  ein  solches,
bei  welchem  entweder  eine  über  die  Zwecke  der  Leichenbestattung
  hinausgehende  Absicht  verfolgt  oder  durch  die  besondere
  Weise  der  Ausführung  die  öffentliche  Ordnung  gefährdet
wird.s))  Hierhin  gehören  Leichenbegängnisse,  bei  denen  politische
Demonstrationen  beabsichtigt  werden;s)  doch  ist  dies  eine  Tat-1)

  Ert.  d.  OVG.  vom  9.  Januar  hruar  1879,  Oppenhoff,  Rechtzuns,
  O##.  1  38,  u-  durch  sprechung  20  106
Erl.  des  M.  d.  J.  v  6.  Februar  4)  Erk.  d.  2  vom  24.  April
1n  1  2560,  Fr.  d.  Obch  vom  1899.  23  1900  S.  506.
L  isi  S.  151  und  ¾l  Erk.  KG.  vom  4.  Januar
vom  26.  Februar  1892,  und  vom  B.  Mai  18892,  Johow,

####  S.  192.  Entsch.  12  s%  und  13  3760.
)  Erk.  b  2#0.  vom  8.  Oktober  6)  Erk.  d.  KG.  vom  20.  Februar
1892,  Entsch.  23  1896.  *r!*r-  Entsch.  17  427.

)Erk.  d  1442  vom  27.  Fe-