278  Spezieller  Teil.

frage.1)  Leichenbegängnisse,  bei  denen  Feierlichkeiten  von  nicht
als  Geistliche  der  anerkannten  Religionsgesellschaften  amtierenden
Personen  vollzogen  werden,  bilden  den  Gegenstand  der  ortspolizeilichen
  Uberwachung  nach  Maßgabe  des  Versammlungsund
  Vereinigungsrechts.  Nach  den  88  9  und  10  der  Vd.  vom
11.  März  1850  bedarf  ein  Leichenbegängnis  einer  geduldeten
Religionsgesellschaft,  wenn  es  trotz  der  Beteiligung  ihres
Sprechers  bezw.  Predigers  ein  „gewöhnliches"  bleibt,  überhaupt
keiner  polizeilichen  Genehmigung.  Können  solche  Leichenbegängnisse
  dagegen,  wenn  der  Prediger  der  Gesellschaft  als  Redner  bei
ihnen  fungiert,  nicht  als  gewöhnliche  angesehen  werden,  so  muß  in
jedem  einzelnen  Falle  die  polizeiliche  Genehmigung  nachgesucht
werden;  dieselbe  kann  aber  immer  nur  dann  versagt  werden,
wenn  nach  den  besonderen  Verhältnissen  des  Falles  eine  Gefahr
für  die  öffentliche  Sicherheit  und  Ordnung  von  allgemeinen
polizeilichen  Gesichtspunkten  aus  zu  befürchten  ist.2)

Das  Halten  von  Laienreden  macht  ein  Leichenbegängnis
regelmäßig  zu  einem  ungewöhnlichen  im  Sinne  des  §&amp;  10  des
Vereinsges.  und  kann  deshalb  durch  Polizeiverordnungen  verboten
  werden.  Unter  „Laien“  sind  dabei  aber  nur  die  weltlichen
Mitglieder  einer  Religionsgesellschaft,  nicht  ihre  Geistlichen
auch  nicht  die  Geistlichen  von  Baptistengemeinden  zu  verstehen.?)

Die  Rechtsprechung  sieht  ein  Leichenbegängnis  nur  dann
für  ungewöhnlich  an,  wenn  dabei  eine  über  die  Zwecke  der
Leichenbestattung  hinausgehende  Absicht  verfolgt  oder  durch  die
besondere  Art  der  Ausführung  die  öffentliche  Ordnung  gefährdet
wird.4)  In  der  Mitwirkung  eines  dissidentischen  Predigers
an  sich  können  Merkmale  der  Ungewöhnlichkeit  eines  Leichenbegängnisses
  nicht  gefunden  werden.  Die  Mitwirkung  eines
dissidentischen  Predigers  kann  auch  nicht  ebenso  beurteilt  werden
wie  die  Beteiligung  eines  Laien  durch  Halten  einer  Grabrede.

1)  Erk.  d.  KG.  vom  28.  Februar  Pr  VBl.  23  373,  auch  Erk.  des  KG.

1901,  U  8  76/01,  Groschuff  S.  70.
5)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  Dezember
1887,  Entsch.  16  386.

3)  Erk.  d.  KG.  vom  21.  Jannar
1901,  Johow  21  C  98  übereinstimmend
mit  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  Dezember
1887,  Entsch.  16  386  und  vgl.  31  421.

vem.  1.  Januar  1892,  Johow,  Entsch.
)  Eutsch.  des  OberTrib.  in
Goltd  Arch.  7  91,  25  475,  Oypenhoff,
  Rechtsprechung  18  468,  20  106.
Entsch  des  KG.  12  238,  13  370.